Die Richtlinie 88/378/EWG über die Sicherheit von Spielzeug wurde im Rahmen der Vollendung des Binnenmarktes verabschiedet. Zwar hat sich die Spielzeugrichtlinie im Allgemeinen bewährt, indem sie für sichere Produkte und die Beseitigung der Handelshemmnisse zwischen den Mitgliedstaaten sorgte, im Laufe der Zeit sind jedoch einige Mängel zutage getreten, die eine Bewertung des bestehenden rechtlichen Rahmens notwendig machen. Nun wurde die Richtlinie 88/378/EWG am 30. Juni 2009 durch die Richtlinie 2009/48/EG geändert, diese tritt am 20.07.2011 in Kraft. Die Umsetzung dieser EG-Richtlinie in nationales Recht erfolgt durch die 2. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz GPSG (2. GPSGV).
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1. Anwendungsbereich der Richtlinie
Diese Richtlinie gilt für Produkte, die — ausschließlich oder nicht ausschließlich — dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden (nachstehend „Spielzeuge“ genannt).
Bedeutend ist hier die Formulierung „nicht ausschließlich“. Damit sind von dieser Richtlinie auch Produkte betroffen, die nicht als Spielzeug zu verstehen sind, aber von Kindern möglicherweise doch als solche angesehen werden. Hiermit wird darauf hingewiesen, dass ein Produkt nicht ausschließlich zum Spielen gedacht sein muss, um als Spielzeug gelten zu können; bedeutet also, dass auch Produkte mit Mehrfachfunktion (z. B. Schlüsselring mit Teddybär‐Anhänger) als Spielzeuge zu betrachten sind.
Produkte, die nicht als Spielzeuge im Sinne dieser Richtlinie gelten, sind im Anhang I der Richtlinie aufgeführt.
Folgende Spielzeuge fallen nicht unter diese Richtlinie:
- Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung
- Spielautomaten, ob münzbetrieben oder nicht, zur öffentlichen Nutzung
- mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete Spielzeugfahrzeuge
- Spielzeugdampfmaschinen
- Schleudern und Steinschleudern
Ein Leitfaden der EU befasst sich mit dem "Grauzonenbereich" von Spielzeug; also die Frage: Was ist noch Spielzeug und was nicht! Den Leitfaden (noch bezogen auf die alte Spielzeugrichtlinie) finden Sie hier.
2. Konformitätsbewertung (Kap. IV, Art. 18 bis 21)
Ein wichtiges Element der Spielzeugrichtlinie ist die Sicherstellung, dass das Spielzeug die in der Richtlinie geforderten Sicherheitskriterien für den Umgang mit diesem Produkt erfüllt. Der Hersteller muss mit der Durchführung der Sicherheitsbewertung und den in der Richtlinie genannten Konformitätsbewertungsverfahren nachweisen, dass die Sicherheit des Spielzeuges gewährleistet ist. Nach Abschluss der Konformitätsbewertung erstellt der Hersteller (oder Bevollmächtigte) die EG-Konformitätserklärung (nach Anhang II) und bringt das CE-Zeichen am Produkt an. Die Richtlinie fordert nicht, dass diese Erklärung dem Produkt beigefügt werden muss.
3. Technische Unterlagen (Art. 21)
Die in Art. 21 erwähnten technischen Unterlagen müssen alle sachdienlichen Angaben über die Mittel enthalten, mit denen der Hersteller sicherstellt, dass die Spielzeuge die Sicherheitsanforderungen nach Artikel 10 und Anhang II erfüllen.
4. Pflichten von Einführern und Händlern von Spielzeug (Art. 6 und 7)
Beide Wirtschaftsakteure dürfen keine EG-Konformitätserklärung erstellen und unterschreiben und auch kein CE-Kennzeichen vergeben. Diese haben allerdings die Pflicht zu überprüfen, ob für das Spielzeug, welches in Verkehr gebracht werden soll, das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass das Spielzeug mit dem EG-Konformitätskennzeichen versehen ist, dass die erforderlichen Unterlagen (Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation; Art. 4, Abs. 7) beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 4 Absätze 5 und 6 (Seriennummer und Herstelleranschrift am Produkt) erfüllt hat.
5. Warnhinweise (Artikel 11 )
Wichtig für den sicheren Gebrauch von Spielzeug ist die Angabe von Warnhinweisen gemäß Anhang V Teil A.
Für die in Anhang V Teil B aufgeführten Spielzeugkategorien sind die dort wiedergegebenen Warnhinweise zu verwenden. Die in Anhang V Teil B Nummern 2 bis 10 wiedergegebenen Warnhinweise werden mit dem dortigen Wortlaut verwendet.
Eindeutige Hinweise auf mögliche Restrisiken bei der Benutzung des Spielzeuges, ebenso die Angabe möglicher Gefahren bei vorhersehbarer Fehlanwendung, sind wichtig für eventuelle Haftungsfälle bedingt durch auftretende Schadensfälle.
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Anmerkung:
Der Artikel 2 Absatz 1 und Anhang II Teil 3 der Richtlinie 88/378/EWG werden erst mit Wirkung vom 20. Juli 2013 aufgehoben. Dies bedeutet:
Neue chemische Anforderungen (ab 19. Juli 2013): Chemikalien, die krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend sein können, sogenannte KEF-Stoffe, sind für zugängliche Teile von Spielzeug nicht mehr erlaubt.
Für bestimmte Stoffe wie Nickel wurden die zulässigen Grenzwerte gesenkt, und Schwermetalle, die besonders toxisch sind, wie Blei oder Quecksilber, dürfen für die Herstellung von Spielzeug nicht mehr verwendet werden.
Allergene Duftstoffe sind entweder völlig verboten, wenn sie über ein hohes allergenes Potenzial verfügen, oder müssen auf dem Spielzeug angegeben werden, wenn sie bei Verbrauchern Allergien hervorrufen können.
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Weitere Informationen finden Sie im IHK-Leitfaden "Spielzeugrichtlinie 2008/48/EG" unter Downloads.
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Den Text der Richtlinie 2009/48/EG vom 18. Juni 2009 finden Sie hier als
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