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GRUNDLAGE FÜR DIE CE-KENNZEICHNUNG

Verordnungen zum Produktsicherheitsgesetz

Zwei bedeutende Artikel sind im Maastricher Vertrag verankert. Dies sind die Artikel 95 (ex.100a) und Artikel 137 (ex.118a). Artikel 137 regelt die Grundsätze der technischen Harmonisierung im Bereich der Sicherheit am Arbeitsplatz und Artikel 95 regelt die Sicherheit der in den europäischen Markt einzubringenden Produkte/Geräte. Aus diesem Artikel 95 heraus entstehen auch die EG-Richtlinien für die unterschiedlichen Produktgruppen sowie die Pflicht der CE-Kennzeichnung für die einzelnen EU-Länder .

Die Umsetzung in nationales Recht dieser EG-Richtlinien erfolgt mit dem "Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt" (Produktsicherheitsgesetz -ProdSG) und den entsprechenden Verordnungen zu diesem Gesetz. Das ProdSG ist somit die gesetzliche Grundlage für die CE-Kennzeichnung in Deutschland.

Verordnungen zum ProdSG für:
elektr. Betriebsmittel1.ProdSV
Kinderspielzeug2.ProdSV

nicht belegt

nicht belegt
nicht belegt
einfache Druckbehälter6.ProdSV
Gasverbrauchseinrichtungen7.ProdSV
pers. Schutzausrüstungen8.ProdSV
Maschinen9.ProdSV
Sportboote10.ProdSV
Geräte und Schutzsysteme für explosivgefährdete Bereiche11.ProdSV
Aufzüge12.ProdSV
Aerosolpackungen13.ProdSV
Druckgeräte14.ProdSV

DOKUMENT-NR. 4897

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