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UMFANGREICHE INFORMATIONEN

Geschmacksmuster

1. Was ist ein Geschmacksmuster?
Ein Muster im Sinne des Geschmacksmustergesetzes ist die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon. Diese Erscheinungsform kann sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergeben. Vorraussetzung für ein Geschmacksmuster sind Neuheit und Eigentümlichkeit. Stile, ästhetische Lehren, Naturprodukte (Felle), Anordnung bekannte Gegenstände sowie unbewegliche Sachen (Gebäude) können nicht geschützt werden.

2. Verfahren der Anmeldung
Ein Geschmacksmuster kann

registriert werden.

Beim Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist zwischen dem eingetragenen und dem nicht eingetragenen Gemeinschafts-geschmacksmuster zu unterscheiden. Beide Schutzrechte gewähren einen einheitlichen Schutz innerhalb der Europäischen Union.

Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann durch eine Anmeldung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt HABM (Marken, Muster und Modelle) in Alicante, Spanien, erlangt werden. In seinen Schutzwirkungen gleicht es dem deutschen Geschmacksmuster.

Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster schützt ein Geschmacksmuster für die Dauer von drei Jahren, beginnend mit dem Tag, an dem es der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft erstmals zugänglich gemacht wurde.

Ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster verleiht seinem Inhaber lediglich das Recht, Nachahmungen zu verbieten. Im Unterschied zu einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist für den Schutz eines nicht eingetragenen Geschmacksmusters keine Anmeldung notwendig. Diese Vereinfachung hat allerdings insofern eine Kehrseite, als es für den Inhaber des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters in der Praxis unter Umständen sehr problematisch sein wird, den Nachweis des bestehenden Schutzes zu erbringen.

Mit der Eintragung eines deutschen Geschmacksmusters und der nachfolgenden Bekanntmachung im Geschmacksmusterblatt genießt sein Inhaber automatisch – für drei Jahre – den Schutz durch das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

3. Kosten
Die Kosten für eine deutsche Anmeldung bei einer Schutzdauer von zunächst fünf Jahren liegen bei einer Einzelanmeldung bei 70 Euro sowie den Bekanntmachungskosten in Höhe von 25 Euro. Die Veröffentlichung der Wiedergabe im Geschmacksmusterblatt kann auf Antrag um 30 Monate verschoben werden, gerechnet vom Tag der Anmeldung an. Der Schutz dauert dann zunächst nur 30 Monate.

Nach Ablauf der fünf Jahre fallen weitere Kosten für die Aufrechterhaltung für jeweils weitere fünf Jahre an. Die Gebühren steigen dann von 90 Euro bis auf 180 Euro in den letzten fünf Jahren.

4. Umfang der Schutzwirkung
Der Geschmacksmusterschutz gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Benutzung in diesem Sinne ist insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das Erzeugnis aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, und der Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken.

Als Geschmacksmuster wird ein Muster geschützt, das zum Zeitpunkt der Anmeldung neu ist und Eigenart hat. Ein Muster gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist. Das bedeutet, dass die Gestaltung, für die der Schutz beansprucht wird, zu diesem Zeitpunkt den in der Europäischen Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors weder bekannt ist noch bekannt sein konnte. Muster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.

Der Geschmacksmusterschutz beginnt mit der Eintragung des Musters in das Geschmacksmusterregister. Die maximale Schutzdauer von 25 Jahren – gerechnet ab dem Anmeldetag – wird erreicht, wenn der Schutz alle fünf Jahre durch Zahlung der entsprechenden Gebühr aufrechterhalten wird.

Sie finden die Merkmale eines Gebrauchsmusters zusammengefasst in einem Flyer .

DOKUMENT-NR. 1988

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