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Flyer Urheberrecht
(PDF, 140 KB) (Dokument-Nr.: 1658)
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Urhebergesetz (Link: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/index.html)
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1. Was ist ein Urheberrecht?
Als Urheberrecht bezeichnet man das ausschließliche Recht eines Urhebers an seinem Werk.
Das Urheberrecht wird angewendet auf bestimmte kulturelle Geistesschöpfungen (auch Werke genannt), wie z.B. literarische und wissenschaftliche Texte, musikalische Kompositionen, Tonaufnahmen, Gemälde, Fotografien, Theater-Inszenierungen, Filme und Rundfunksendungen. Es hat zwei voneinander klar zu trennende Aspekte:
Das Persönlichkeitsrecht: Der Urheber hat ein Recht auf die erste Inhaltsmitteilung, die Erstveröffentlichung, die Urheberbezeichnung, den Schutz vor Entstellung des Werkes, ggf. auf den Zugang zu Werkstücken und ggf. auf den Rückruf des Werkes.
Das Verwertungsrecht: Es dient der Sicherung der wirtschaftlichen Interessen des Urhebers durch das Recht auf die Vervielfältigung, die Verbreitung, die Ausstellung, die öffentliche Wiedergabe und die Bearbeitung des Werkes. So darf niemand ohne Zustimmung des Urhebers mit diesem Werk Geld verdienen oder die Vermarktung des Werkes durch den Urheber hintertreiben.
2. Umfang der Schutzwirkung
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes. Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes durch Dritte.
Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
3. Verfahren der Anmeldung
Urheberrechte werden nirgendwo eingetragen; sie erlangen dann Ihre Rechte nach der Veröffentlichung. Nach dem Urheberrechtsgesetz gilt ein Werk dann als veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Ein Werk der bildenden Künste gilt auch dann als erschienen, wenn das Original oder ein Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich ist.
In einem Flyer finden sie zusammengefasst die Merkmale eines Urheberrechtes.
© IHK Koblenz
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
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