Externe Links
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Bundesamt für Strahlenschutz (Link: http://www.bfs.de)
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Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) (Link: http://bundesrecht.juris.de/nisg/)
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Unter den Begriff der nichtionisierenden Strahlung (NIR) versteht man niederfrequente elektrische und magnetische bzw. hochfrequente elektromagnetische Felder sowie die optische Strahlung, zu der die ultraviolette Strahlung (UV-Strahlung) gehört. Quellen und mögliche Expositionen sind u. a. die natürliche Strahlung der Sonne (Infrarot [IR], Licht sowie UV) und des Magnetfeldes der Erde, aber auch künstliche elektrische Felder um Stromleitungen sowie Radio- und Mikrowellen.
Um den Schutz und die Vorsorge vor Schäden durch NIR zu regeln, hat der Bundesgesetzgeber das "Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG)" erlassen. Das NISG wird in der Öffentlichkeit oft mit dem Solariumsverbot für Minderjährige in Verbindung gebracht. Dies ist aber nur ein Aspekt des Gesetzes, das ursprünglich als UGB IV vorgesehen war.
Relevant ist es für Hersteller und Betreiber von Geräten, die nichtionisierende Strahlung erzeugen (s. u.).
Das Gesetz begründet u. a. neue Pflichten in der Heil- und Zahnkunde, bei den Betreibern von Solarien sowie beim Betrieb von Funkanlagen.
Es wurde am 3. August 2009 veröffentlicht. Es trat teilweise am 4. August 2009 (u. a. Nutzungsverbot von UV-Bestrahlung für Minderjährige nach § 4 zu nicht-medizinischen Zwecken sowie Überwachung durch die Behörden) und vollständig am 1. März 2010 in Kraft.
Das Gesetz betrifft zunächst den Schutz in der Medizin (§ 2 NiSG). In der Heil- oder Zahnheilkunde werden in unterschiedlichen Bereichen der Diagnostik und der Therapie elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder mit zum Teil sehr hohen Feldstärken sowie optische Strahlung und Ultraschall angewendet. Unter anderem sind in diesem Zusammenhang die folgenden Verfahren zu nennen:
Daneben wird Schutz bei kosmetischen und sonstigen Anwendungen (§ 3 NiSG) sichergestellt. Ein durch die vorliegende Norm erfasster Anlagentyp ist das UV-Bestrahlungsgerät (Solarium). Weitere Anlagen, für die Anwendungsbeschränkungen in Betracht kommen, sind z. B. Laser und IPL-Blitzlampen (Intensed Pulsed Light). Hier haben sich vor allem die Entfernung von Muttermalen und die Entfernung ähnlicher Pigmentierungen mittels Laser und IPL-Blitzlampen als kritische Verfahren herausgestellt. Durch die Verwendung des Begriffs „sonstige Anwendungen” öffnet sich zwangsläufig eine Grauzone, die auch durch die Begründung des Gesetzes nicht befriedigend aufgehellt wird.
Auf Grundlage des § 5 sind folgende neuen Informationspflichten geplant:
Pflicht des Betreibers von UV-Bestrahlungsgeräten, Wartungsarbeiten, Reparaturen und den Austausch optischer Bauteile zu dokumentieren (siehe § 5 Absatz 2 Nummer 3)
Pflicht des Betreibers von UV-Bestrahlungsgeräten zur Beratung der Kundinnen und Kunden (siehe § 5 Absatz 2 Nummer 4),
Pflicht des Betreibers von UV-Bestrahlungsgeräten zur Angabe der vom Gerätehersteller vorgeschriebenen Höchstnutzungsdauer, der maximalen Schwellenbestrahlungsdauer und von Warnhinweisen (siehe § 5 Nummer 4)
Pflicht des Betreibers von UV-Bestrahlungsgeräten zur Anbringung oder Auslegung von Hinweisschriften (siehe § 5 Nummer 4).
Durch eine Änderung des § 22 BImSchG (Bundesimmissionsschutzgesetz) wird es ebenfalls mit sofortiger Wirkung möglich, durch Verordnung für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen Regelungen zum Schutz vor von Funkanlagen ausgehenden nichtionisierenden Strahlen zu erlassen. Die Erweiterung bedeutet, dass auch privat betriebene Anlagen künftig Pflichten unterworfen werden können.
Folgende Informationspflichten auf Verordnungsebene sind geplant:
a) Pflicht zur Anzeige der Inbetriebnahme einer Funkanlage
b) Pflicht zur Anzeige einer wesentlichen Änderung einer Funkanlage
c) Pflicht zur Anzeige der Inbetriebnahme einer Niederfrequenzanlage
d) Pflicht zur Anzeige einer wesentliche Änderung einer Niederfrequenzanlage
e) Pflicht zur Anzeige der Inbetriebnahme einer Gleichstromanlage
f) Pflicht zur Anzeige einer wesentlichen Änderung einer Gleichstromanlage
© IHK Koblenz
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
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