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GUTE BETRIEBLICHE ORGANISATION UNABDINGBAR

Umweltstrafrecht

Neben den Ordnungswidrigkeiten (OWi-Verfahren) kennt das deutsche Recht auch Straftatbestände für bestimmte schwere Umweltbeeinträchtigungen. Um Ermittlungsverfahren und gegebenenfalls Strafen wegen Umweltstraftaten zu vermeiden, ist auch hier eine gute betriebliche Organisation als vorbeugende Schutzmaßnahme unabdingbar.

Die Verstöße gegen die Umwelt sind im 29. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) mit Strafen belegt. Dort sind die §§ 324 bis 330d zu finden.

DOKUMENT-NR. 1872

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