. .
Illustration

DIE EUROPÄISCHE UNION BESTEHT AUS 27 MITGLIEDSTAATEN

Grundfreiheiten für Unionsbürger

Seit 2007 gehören 27 Staaten zu der Europäischen Union. Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) garantiert das Recht für alle Unionsbürger für folgende Grundfreiheiten:

  • Niederlassungsfreiheit
  • Dienstleistungsfreiheit
  • Freizügigkeit / Arbeitnehmerfreizügigkeit
  • Freier Kapital- und Zahlungsverkehr
  • Freier Warenverkehr

Die Voraussetzungen für die Freizügigkeit sind in Art. 18 (grundsätzlich für alle Unionsbürger), Art. 39 (Arbeitnehmer), Art. 43 (Niederlassung von Selbstständigen) und Art. 49 (Dienstleistungen) des EG-Vertrags sowie in zahlreichen sekundärrechtlichen Grundlagen (Verordnungen und Richtlinien) festgelegt. Die Richtlinien und Verordnungen spiegeln sich in den nationalen Gesetzen wider, bei deren Auslegung die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, zu denen auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zählt, vorrangig zu berücksichtigen sind.

Freier Kapital- und Zahlungsverkehr sowie freier Warenverkehr sind bereits unbeschränkt und innerhalb der gesamten EU gültig. Bei der Dienstleistungsfreiheit und Arbeitnehmerfreizügigkeit gibt es allerdings für Rumänien und Bulgarien (EU-Mitgliedschaft seit dem 1. Januar 2007) noch Beschränkungen, die für die Dauer einer Übergangsfrist voraussichtlich bis 2013 aufrechterhalten werden.

Niederlassungsfreiheit

Hierunter versteht man die Freiheit, sich in Deutschland selbstständig zu machen, also auch Agenturen, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen zu gründen. Um das gelegentlich strittige Merkmal „Selbstständigkeit” zu erfüllen, müssen folgende Kriterien erfüllt sein: Es muss sich um Tätigkeiten auf eigene Rechnung und Risiko handeln, die durch einen konkreten Erwerbszweck und Entgeltlichkeit gekennzeichnet sind.

Die Unternehmensgründer unterliegen den üblichen gewerbe- und handwerksrechtlichen Einschränkungen wie Inländer auch, soweit solche Beschränkungen nicht gegen EU-Recht verstoßen und als unangemessene Erschwerung des grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehrs anzusehen sind. Ausführliche Information zur Existenzgründung erhalten Sie bei der Existenzgründerberatung unserer Industrie- und Handelskammer.

Dienstleistungsfreiheit

Die Dienstleistungsfreiheit ermöglicht es EU-angehörigen Unternehmern mit Sitz im Ausland, grenzüberschreitend ihre Dienstleistungen gewerblicher, kaufmännischer, handwerklicher oder freiberuflicher Art zu erbringen. Für die Dauer der Arbeiten dürfen sie ihre eigenen Arbeitnehmer einsetzen. Es können sogar Arbeitnehmer einreisen und arbeiten, die nicht Angehörige des EU-Mitgliedstaates sind, sofern sie zur Stammbelegschaft gehören. Im Gegensatz zur Niederlassungsfreiheit erfasst die Dienstleistungsfreiheit die vorübergehende und gelegentliche, also zeitlich begrenzte und auf die Durchführung eines Auftrags gerichtete Tätigkeit. Das Dienstleistungsunternehmen hat in seinem Herkunftsland seinen Unternehmenssitz oder unterhält dort eine Niederlassung.

Für Unternehmen bestimmter Branchen aus Rumänien und Bulgarien gelten Übergangsregeln. Nähere Information dazu finden Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.

Die entsandten Arbeitnehmer des ausländischen Unternehmens sollten  die Bescheinigung A1 bzw. E101 vorlegen. Mit dieser weist der Arbeitnehmer nach, dass weiterhin die Rechtsvorschriften des Entsendestaates und nicht die deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit gelten.

Freizügigkeit

Das Recht von Unionsbürgern auf Einreise und Aufenthalt unterscheidet sich wesentlich von dem Status von Ausländern aus den Drittstaaten. Hierin zeigt sich die weit fortgeschrittene Integration in Europa. Unionsbürger benötigen für die Einreise kein Visum. Zudem ist ein Reisepass nicht erforderlich, ein Personalausweis genügt. Freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern wird von Amts wegen unverzüglich eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt. Sie sind deshalb zunächst nicht verpflichtet, mit der Ausländerbehörde Kontakt aufzunehmen. Es bestehen insoweit lediglich die allgemeinen melderechtlichen Pflichten.

Für die nichterwerbstätigen Unionsbürger (Rentner, Studenten, sonstige Nichterwerbstätige und deren Familienangehörige) gelten besondere Voraussetzungen. Sie sind nur dann freizügigkeitsberechtigt, wenn sie über vollen Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel für sich und ihre Familienangehörigen verfügen.

Arbeitnehmerfreizügigkeit

Diese Grundfreiheit ermöglicht es EU-angehörigen Arbeitnehmern, sich frei – das heißt konkret ohne Visum und ohne Aufenthaltserlaubnis – auf dem Gebiet der gesamten EU nach Arbeitsplätzen umschauen zu dürfen. Seit dem 1. Mai 2011 gilt die Übergangsregelung nur noch für Angehörige von Rumänien und Bulgarien. Die müssen also für den Fall, dass sie in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollen, bei der Arbeitsagentur eine Arbeitserlaubnis-EU beantragen, die befristet und regelmäßig auf eine bestimmte Tätigkeit beschränkt erteilt wird, wenn keine bevorrechtigten geeigneten Arbeitnehmer auf dem heimischen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.

DOKUMENT-NR. 104068

  • MEHR ZU DIESEM THEMA

  • ANSPRECHPARTNER

  • Telefon: 0261 106-263
  • Fax: 0261 106-55263

Kontaktdaten speichern (V-Card)
  • Telefon: 0261 106-180
  • Fax: 0261 106-55180

Kontaktdaten speichern (V-Card)
  • VERANSTALTUNGEN INTERNATIONAL