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Anerkennung von Bildungsnachweisen

Ansprechpartner:

Jacqueline Kiesow
Tel.: 0261 106-266
Fax: 0261 106-130

Dokument-Nummer: 2065

Anerkennung von Bildungsnachweisen

Anerkennung von im Ausland erworbenen Bildungsnachweisen

Anerkennung durch die IHK
Es muss sich um staatliche Berufsabschlüsse aus den Bereichen Industrie, Handel oder Dienstleistung handeln.
Weitere zuständige Stellen für andere Abschlüsse  können sein:
die Handwerkskammern, die Schulbehörde der Bundesländer oder die Kultusministerien der Bundesländer.  

Gesetzlich geregelte Fälle:
Frankreich und Österreich: Die Anerkennung von Zeugnissen der Ausbildung zwischen diesen Ländern und Deutschland erfolgt auf der Basis bilateraler Staatsverträge.
Ehemalige DDR: Die Anerkennung der Aus- und Weiterbildung im Rahmen der deutschen Einheit erfolgt nach § 37 des Einigungsvertrages.
Vertriebene, Flüchtlinge, Spätaussiedler: (Deutsche im Sinne Art. 116 des Grundgesetz) Die Anerkennung von Zeugnissen der Aus- und Weiterbildung erfolgt nach § 10 des Bundesvertriebenengesetzes.  

Gesetzlich nicht geregelte Fälle:
Für viele Staaten existieren keine rechtlichen Grundlagen. In diesen Fällen erfolgt eine vergleichende Aussage in Form eines Gutachtens.  

Unterlagen, die Sie einreichen müssen:

  • Antrag auf Anerkennung oder Bitte um vergleichende Aussage, schriftlich und unterschrieben
  • Kopie von Personalausweis oder Reisepass
  • Tabellarischer Lebenslauf bei Spätaussiedlern: Kopie des Bundesvertriebenenausweises
  • Kopie der amtlichen Dokumente bei Namensänderungen – z. B. Eheurkunde, Standesamtsdokument
  • deutsche Übersetzung der Originalurkunde und des Originalzeugnisses durch einen in Deutschland gerichtlich vereidigten Übersetzer
  • Arbeitsbuch in deutscher Übersetzung
  • Erklärung, dass bei keiner anderen Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder sonstigen Stelle die Überprüfung dieser Unterlagen beantragt wurde

Alle Kopien müssen amtlich beglaubigt sein! Für die Bearbeitung des Verfahrens werden gemäß der geltenden Gebührenverordnung 50,00 Euro in Rechung gestellt.

Achtung: Die Anerkennung eines ausländischen Abschlusses bedeutet nicht, dass ein neues Zeugnis ausgestellt wird. Die Antragstellung ist mit allen erforderlichen Unterlagen schriftlich an folgende Anschrift zu richten:

IHK Koblenz, Aus- und Weiterbildung, Schlossstraße  2,
56068 Koblenz


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