Rechtliche Informationen zur Ausbildung und zum Ausbildungsvertrag
Allgemeines zum Ausbildungsvertrag
Welche konkreten Regelungen sind im Ausbildungsvertrag enthalten?
Pflichten der Auszubildenden
Das Pflichtprogramm der Ausbildung
Ausbildungsdauer
Wie wird die Ausbildungsdauer festgelegt?
Probezeit
Wie lange dauert die Probezeit?
Tägliche Arbeitszeit
Wie wird die tägliche Arbeitszeit geregelt?
Anrechnung der Berufsschulzeiten
Die gesetzliche Grundlage der Berufsschulzeit
Mindesturlaub
Die gesetzliche Grundlage des Urlaubes
Vergütung
Wie hoch ist die Vergütung in der Berufsausbildung?
Sachbezugswerte für Jugendliche und Auszubildende im Jahr 2010
Sachbezugswerte für Verpflegung und freie Unterkunft
Arbeitsrecht
Internetratgeber Arbeitsrecht
Schlichtungsausschuss der IHK Koblenz
Hilfe bei Streitigkeiten in Ausbildungsverhältnissen
Insolvenz von Ausbildungsbetrieben
Informationen zu Ausbildungsverhältnissen
Ausbilden im Ausbildungsverbund
Informationen für Betriebe
Ausbildereignung ( AEVO )
Neue Ausbilder-Eignungsverordnung ab 01.08.2009
Allgemeines zum Ausbildungsvertrag
Bevor Sie eine Ausbildung beginnen, schließen Sie mit dem Ausbildungsbetrieb einen Ausbildungsvertrag ab. Dieser Vertrag enthält einige konkrete Regelungen:
-
Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit
für die ausgebildet werden soll - Beginn und Dauer der Berufsausbildung
- Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
- die Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit
- die Dauer der Probezeit
- die Zahlung und Höhe der Vergütung
- die Dauer des Urlaubs
- die Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann
-
Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die
auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind
Ratgeber "Ausbildung & Beruf - Rechte und Pflichten während der Berufsausbildung"
Dieser Ratgeber ist kostenlos erhältlich beim:
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Dienstsitz Bonn
Heinemannstraße 2
53175 Bonn - Bad Godesberg
Tel.: 02 28 / 57 - 0
Fax: 02 28 / 57 - 36 01
E-Mail: bmbf@bmbf.bund.de
Internet: http://www.bmbf.de
Postanschrift: BMBF, 53170 Bonn
Auszubildende haben nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht zu lernen. Das heißt, Sie müssen sich bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die notwendig sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
Wichtig dabei sind die Weisungen des Ausbilders und die Betriebsordnung. Während der Ausbildung führen Sie ein Berichtsheft, das dem Ausbilder regelmäßig vorgelegt wird.
Folgende Ausbildungsmaßnahmen gehören zum Pflichtprogramm:
- Berufsschulunterricht
- Prüfungen
-
Sonstige Ausbildungsmaßnahmen außerhalb
Ihres Ausbildungsbetriebes
Darüber hinaus gehören zu Ihren Pflichten:
-
die sorgfältige Ausführung aller im Rahmen der Berufsaus-
bildung aufgetragenen Verrichtungen - die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen für die Sie freigestellt werden
- die Befolgung von Anweisungen des Ausbildenden oder anderen weisungsberechtigten Personen (sofern Sie im Zusammenhang mit der Berufsausbildung stehen)
- die Beachtung der für die Ausbildungsstätte geltenden Ordnung
- die pflegliche Behandlung von Werkzeug, Maschinen und sonstigen Einrichtungen
- die Bewahrung von Stillschweigen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
Die Ausbildungsdauer beträgt in der Regel drei bzw. dreieinhalb Jahre. Wenn Sie ein Berufsgrundbildungsjahr oder eine Berufsfachschule mit Erfolg besucht haben, kann die Ausbildungsdauer verkürzt werden. Auch eine höhere schulische Allgemeinbildung, z. B. aufgrund der Hochschul- oder Fachhochschulreife, kann auf Antrag zu einer Verkürzung der Ausbildungsdauer führen.
Die Ausbildungsdauer kann aber auch verkürzt werden, wenn bereits während der Ausbildung erwartet werden kann, dass Sie Ihr Ausbildungsziel schneller erreichen werden (Notendurchschnitt in der Ausbildung mindestens 2,49). Dazu müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen.
In Ausnahmefällen kann die Ausbildungszeit auch verlängert werden. Dazu müssen Sie ebenfalls einen entsprechenden Antrag bei der IHK stellen. Besprechen Sie die Möglichkeiten vorher mit Ihrem Ausbildungsbetrieb.
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit, die mindestens einen und höchstens vier Monate dauert. Die genaue Dauer legen der/die Ausbildende und der/die Auszubildende im Ausbildungsvertrag fest. In der Probezeit können Auszubildende und Ausbilder prüfen, ob die Berufswahl richtig war. Während dieser Zeit können beide Seiten das Verhältnis kündigen - ohne Fristen einzuhalten und Gründe anzugeben.
Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel der vereinbarten Zeit unterbrochen, z. B. aufgrund von Krankheit, so kann die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert werden.
Tägliche Arbeitszeit
Die Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen.
Für Jugendliche gilt generell:
- die maximale Arbeitszeit beträgt pro Tag acht Stunden und 40 Stunden pro Woche
- der Ausbildungsbeginn darf ab 6 Uhr erfolgen (Ausnahmen gelten bei Bäckereien, Konditoreien und der Landwirtschaft)
-
keine Ausbildung in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr,
sowie an Wochenenden (auch hier gelten branchenspezifische Ausnahmen) -
das Ausbildungsende ist um 20 Uhr,
Ausnahmen bis 23.30 Uhr
Weitere Regelungen sind im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) enthalten.
Für Erwachsene gilt generell:
- die maximale Arbeitszeit beträgt pro Tag acht Stunden und 48 Stunden pro Woche
-
sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von
24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden -
keine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen
von 0 Uhr bis 24 Uhr
Weitere Regelungen und Ausnahmen sind im Arbeitszeitgesetz (AZG) oder im Arbeitszeitrechtsgesetz (ArbZRG) enthalten.
Anrechnung der Berufsschulzeiten
Erläuterungen zur Anrechnung der Berufsschulzeiten auf die täglichen bzw. wöchentlichen Ausbildungszeiten/Arbeitszeiten
im Betrieb.
Berufsschulzeiten bei jugendlichen Auszubildenden
Gesetzliche Grundlagen:
BBiG § 15; JArbSchG §9
Rechtsfolgen:
Der Auszubildende ist für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen.
Ferner darf er nicht beschäftigt werden:
- vor einem Berufsschulunterricht, der vor 9 Uhr beginnt
- an einem Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von mindestens 45 Minuten (nur einmal pro Woche)
-
in einer Berufsschulwoche, wenn der planmäßige Block-
unterricht an mindestens 5 Tagen mindestens 25 Stunden umfasst, zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstal-
tungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig -
kürzere Unterrichtszeiten werden einschließlich der Pausen und der Wegzeiten (Zeit zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb) auf die betriebliche Ausbildungszeit angerechnet
Berufsschulzeiten bei volljährigen Auszubildenden
Gesetzliche Grundlage:
BBiG § 15; JarbSchG § 9 Absatz 1 Satz 1; ArbZG § 3
Rechtsfolgen:
-
Der Auszubildende ist für die Teilnahme am Berufsschul-
unterricht freizustellen und vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht zu beschäftigen. Grundsätzlich ist auch die Unterrichtszeit einschließlich Pausen und Weg-
zeiten (von der Schule zum Betrieb) auf die Arbeitszeit anzurechnen. - Für die Tage/Zeiten mit Berufsschulunterricht, an denen Arbeits- und Berufschulzeiten nicht auf identische Zeiträume fallen, bilden die betrieblichen Ausbildungszeiten bzw. das Arbeitszeitgesetz (maximal 48 Stunden) die Grenze für eine Weiterbeschäftigung im Betrieb.
- Diese Erläuterungen gelten unter Vorbehalt eventueller anderweitiger gerichtlicher Entscheidungen.
Immer häufiger stellen Unternehmen und Auszubildende Fragen über die Regelung des Urlaubsanspruches in Ausbildungsverhältnissen, speziell auch im Hinblick auf Teilurlaub.
Grundsätzlich sind hier zunächst zwei rechtliche Grundlagen zu beachten:
- Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), speziell §§ 3, 4 und 5
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), speziell § 19
Der Urlaubsanspruch entsteht in jedem Kalenderjahr.
Den vollen Urlaubsanspruch (das heißt, den Anspruch auf den Urlaub eines ganzen Kalenderjahres) erwerben Jugendliche und Erwachsene erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Ausbildungsvertrages (§ 4 BUrlG).
Bei Berufsausbildungsverhältnissen, die vor dem 2. Juli eines Jahres beginnen, endet die gesetzliche Wartefrist also spätestens am 31. Dezember des betreffenden Jahres, sodass in diesem Falle für das betroffene Jahr Anspruch auf den vollen Jahresurlaub besteht!
Sofern tariflich kein höherer Urlaubsanspruch vereinbart ist, bedeutet dies also einen Anspruch von mindestens 24 Werktagen bzw. 20 Arbeitstagen bei erwachsenen Auszubildenden (§ 3 BUrlG).
Im Falle jugendlicher Auszubildender regelt § 19 JArbSchG den jährlichen Mindesturlaubsanspruch in Verbindung mit § 4 BUrlG. Hier gilt bei Ausbildungsverträgen, deren Laufzeit vor dem 2. Juli beginnt und die mindestens ein halbes Jahr bestehen, folgende Staffelung:
-
mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres (1.1.) noch nicht
16 Jahre alt ist -
mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres (1.1.) noch nicht
17 Jahre alt ist -
mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres (1.1.) noch nicht
18 Jahre alt ist
Für jeden vollen Monat des Bestehens von Ausbildungsverhältnissen, die ab dem 2. Juli eines Jahres beginnen, besteht Anspruch auf ein Zwölftel des Jahrsurlaubes. Auch hier ist für jugendliche Auszubildende die Staffelung des JArbSchG zu beachten.
Wichtig: Während Ihres Urlaubs dürfen Sie keine Erwerbsarbeit leisten.
Tabellen gesetzlicher Mindesturlaub 2010 und 2011
Die Ausbildungsvergütung wird für jedes Ausbildungsjahr festgelegt. Sie muss angemessen sein und sie muss mit fortschreitender Berufsausbildung mindestens einmal pro Jahr steigen. Die Höhe der Vergütung richtet sich, unabhängig vom Ausbildungsberuf, nach dem jeweils gültigen Tarifvertrag. Auch nicht tarifgebundene Unternehmen müssen sich nach höchstrichterlichen Beschlüssen bei der Vergütung primär an einschlägigen Tarifverträgen orientieren. In diesem Fall gelten aber Abschläge bis zu 20% noch als vertretbar.
Bitte beachten Sie, dass die Industrie- und Handelskammern auf die Angemessenheit der Vergütung achten müssen. Sollte diese nicht gegeben sein, ist die Eintragung des betroffenen Ausbildungsvertrages ausgeschlossen.
Die Tabelle "Ausbildungsvergütung" gibt Ihnen einen groben Richtwert über die gängigen Ausbildungsvergütungen. Sie bietet aber nur eine Orientierungshilfe.
Bitte beachten Sie: Die Industrie- und Handelskammern sind gemäß §1, Absatz 5 Bundeskammergesetz kein Ansprechpartner für Tariffragen. Daher können wir Ihnen die Auskünfte nur unverbindlich erteilen.
