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Arbeitsschutz/-sicherheit

Arbeitsschutz/-sicherheit (Foto: BilderBox)

Ansprechpartner:

Andreas Hermann
Tel.: 0261 106-286
Fax: 0261 106-112

Dr. Norbert Strompen
Tel.: 0261 106-233
Fax: 0261 106-112

Dokument-Nummer: 1306

Arbeitsschutz/-sicherheit

1. Was bedeutet Arbeitsschutz?
Beschäftigte brauchen Sicherheit, ihr Leben und ihre Gesundheit sollen vor Gefahren geschützt sein, die bei der Arbeit oder durch die Arbeit entstehen. 

Dieses Thema ist auch ein wichtiges Element im Maastrichter Vertrag; verankert ist der Arbeitsschutz/sichere Arbeitsplätze im Artikel 137 (ex 118a). Dieser regelt die Grundsätze der technischen Harmonisierung im Bereich der Sicherheit am Arbeitsplatz.

Verantwortlich für den Arbeitsschutz im Betrieb ist der Arbeitgeber. Er muss unter anderem Arbeitsstätten, Maschinen, Geräte, Anlagen usw. so einrichten und unterhalten sowie den gesamten Betrieb so organisieren, dass man als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt ist. Er muss Maßnahmen durchführen, die Unfälle bei der Arbeit und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren verhüten und zu einer menschengerechten Gestaltung der Arbeit führen.

2. Die gesetzlichen Grundlagen
Die gesetzliche Grundlage für den betrieblichen Arbeitsschutz basiert auf einer Vielzahl von Gesetzestexten und Verordnungen. Das wichtigste Gesetz ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Mit diesem Gesetz wurden die EG-Richtlinie 89/391/EWG und die EG-Richtlinie 91/383/EWG (Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristeten Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis) in deutsches Recht umgesetzt. Es dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Dies gilt in allen Tätigkeitsbereichen.

3. Pflichten des Arbeitgebers (§ 3, Auszug ArbSchG)
a)
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

b) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten:

  • für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen,
  • Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können,
  • Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

4. Pflichten des Arbeitnehmers (§ 15, Auszug ArbSchG)
a)
Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.

b) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden.




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