Für die Ausfuhr von Waren in ein Drittland wird von der zuständigen Zollstelle seit dem 1. Juli 2009 eine elektronische Zollanmeldung verlangt. Die Zollanmeldung ist Zollabfertigungspapier (Ausfuhrbegleitdokument ABD) und dient gleichzeitig zur Exportkontrolle und zur Anmeldung in der Außenhandelsstatistik.
1. Wer stellt die Zollanmeldung aus?
2. Vereinfachungen bei Sendungen unter 1.000 Euro Warenwert
2.1. Sendungen zwischen 1.000 Euro und 3.000 Euro Warenwert
3. Welche Funktion hat die Unvollständige/Vereinfachte Ausfuhranmeldung?
3.1. Unvollständige Ausfuhranmeldung
3.2. Unvollständige Ausfuhranmeldung mit der IAA Plus
4. Antrag auf Gestellung im Unternehmen (Paragraf 9 Absatz II AVW)
1. Wer stellt die Zollanmeldung aus?
Die Zollanmeldung ist vom Anmelder abzugeben. Anmelder zu einem Zollverfahren kann (gemäß dem Zollkodex) jede natürliche oder juristische Person sein, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Zollgebiet der Gemeinschaft hat. Bei der Abgabe einer Ausfuhranmeldung kann sich das exportierende Unternehmen auch durch eine autorisierte Person vertreten lassen. Lediglich in den Fällen, in denen außenwirtschaftsrechtliche Restriktionen zu beachten sind, kann die Ausfuhranmeldung nur vom Ausführer abgegeben werden.
2. Vereinfachungen bei Sendungen unter 1.000 Euro Warenwert
Die Wertgrenze für die Ausstellung einer Zollanmeldung beträgt für alle Waren grundsätzlich 1.000 Euro. Bei Warensendungen mit einem Wert unter 1.000 Euro besteht die Möglichkeit der mündlichen Zollanmeldung bei der Ausgangszollstelle (Grenzzollstelle). Erfolgt die Ausfuhr durch einen zugelassenen Versender oder das Gewicht der Sendung liegt über 1.000 Kilogramm, ist unabhängig vom Wert immer eine Ausfuhranmeldung abzugeben.
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2.1. Sendungen zwischen 1.000 Euro und 3.000 Euro Warenwert
Bei Warensendungen mit einem Wert unter 3.000 Euro ist es möglich, auf das zweistufige Ausfuhrverfahren (Binnenzollamt - Grenzzollstelle) zu verzichten. Bei diesen Warenwerten kann die Sendung direkt bei der Ausgangszollstelle, also an der Grenze, gestellt werden. Dieses einstufige Verfahren ist mit ATLAS-Ausfuhr nur nutzbar, wenn die Ware die Europäische Gemeinschaft über eine deutsche Grenzzollstelle verlässt. Bei diesem vereinfachten Verfahren werden die Daten der Zollanmeldung direkt an eine konkrete Zollstelle an der deutschen Grenze gemeldet, diese kann nicht mehr gewechselt werden.
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3. Welche Funktion hat die Unvollständige/Vereinfachte Ausfuhranmeldung?
Das Verfahren der Unvollständigen/Vereinfachten Ausfuhranmeldung schützt den Ausführer davor, dass dem Lieferanten (Subunternehmer gemäß Zollkodex) Geschäftsgeheimnisse wie Preise, Lieferbedingungen usw. bekannt werden. Die Lieferung von Teilsendungen wird vereinfacht, da mehrere Teilsendungen auf einer endgültigen Ausfuhranmeldung zusammengefasst werden können.
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3.1. Unvollständige Ausfuhranmeldung
Die Unvollständige Ausfuhranmeldung ist eine vorläufige Zollanmeldung, die der Erleichterung der Ausfuhrabfertigung dient. Die Zollverwaltung akzeptiert unvollständig Zollanmeldungen, wenn der Anmelder zum Zeitpunkt der Anmeldung über bestimmte Daten nicht verfügt. Diese Vorgehensweise erfolgt immer, wenn die Ware für Rechnung des Käufers unmittelbar vom Lieferanten exportiert wird. In der unvollständigen Ausfuhranmeldung müssen die in Art. 280 Abs. 1 ZK vorgegebenen Pflichtangaben enthalten sein.
Unvollständige Ausfuhranmeldungen können nur dann verwendet werden, wenn beide Abschnitte des Ausfuhrverfahrens in einem Mitgliedstaat abgewickelt werden. Die Ablösung der unvollständigen Anmeldung durch den Exporteur bei der für seinen Firmensitz zuständigen Ausfuhrzollstelle muss grundsätzlich innerhalb von 30 Werktagen nach Abgabe der unvollständigen Anmeldung erfolgen.
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3.2. Unvollständige Ausfuhranmeldung mit der IAA Plus
Die unvollständige und die ergänzende Ausfuhranmeldung muss bei der IAA Plus von derselben Person abgegeben werden. Im Papierverfahren war es möglich, die unvollständige Ausfuhranmeldung durch den Subunternehmer und die ergänzende Ausfuhranmeldung durch den Ausführer abzugeben. Dies ist mit der IAA Plus nicht möglich. Hier ist folgende Lösung mit dem Bundesfinanzministerium abgestimmt:
- Der Ausführer der Sendung hat seinen Sitz in der Stadt A
- Die Ware wurde produziert und verpackt in einem Betrieb in der Stadt B
1) A erstellt die unvollständige Ausfuhranmeldung
- beantragt die Gestellung außerhalb des Amtsplatzes
- bei der zuständige Ausfuhrzollstelle: die Zollstelle, in deren Bezirk sich die Ware befindet, also Stadt B
- Information, dass die Ware am Sitz des Betriebes in Stadt B (Ladeort) zur Beschau bereit steht
2) A erhält das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) und gibt es weiter an B
3) Beschau erfolgt im Produktionsbetrieb B
4) A erstellt die ergänzende Ausfuhranmeldung
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4. Antrag auf Gestellung im Unternehmen (Paragraf 9 Absatz II AWV)
Ein Unternehmen kann einen sogenannten Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes stellen. Die Beschau der Ware findet dann nicht beim Zollamt, sondern im Unternehmen statt. Dieser Antrag muss am Vortag des Versandes mindestens zwei Stunden vor Ende der Öffnungszeiten des Zollamtes vorgelegt werden. Das Binnenzollamt entscheidet über diesen Antrag. Wenn es ihn ablehnt, ist die Ware beim Zollamt vorzuführen (gestellen). Falls der Zoll eine Beschau im Unternehmen vornimmt, entstehen hierfür Abfertigungsgebühren.
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