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VEREINFACHT VORÜBERGEHENDE AUSFUHR VON WAREN

Carnet ATA

Bei der vorübergehenden Verbringung von

  • Messe- und Ausstellungsgütern
  • Berufsausrüstungsgegenständen
  • Warenmustern
  • Waren zu wissenschaftlichen/kulturellen Zwecken
  • Waren zu sportlichen Veranstaltungen

ins Ausland können mit Hilfe von Carnets Eingangsabgaben und Kautionen an der Grenze vermieden werden. Durch eine internationale Bürgenkette gilt dieses Entgelt in den angeschlossenen Ländern als hinterlegt. Es findet für die Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr bei allen Vertragsparteien Anerkennung. Für die Länder der Europäischen Union ist dieses Verfahren hinfällig.

Carnets ATA werden in Deutschland ausschließlich von Industrie- und Handelskammern gegen Gebühr ausgestellt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Carnets ATA.

Voraussetzung für den Warentransport mit Carnet ATA ist, dass die Nämlichkeit der Waren vom zuständigen Binnenzollamt gesichert wurde und auf dem zu verwendenden Carnet-Vordruck vermerkt ist. Grundsätzlich gilt, dass vom Carnet ATA-Übereinkommen nur Gebrauchsgüter, nicht aber Verbrauchsgüter erfasst werden.

DOKUMENT-NR. 2024

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