DOKUMENT ZUM HANDEL IN DER GEMEINSCHAFT
Lieferantenerklärung nach EG Verordnung 1207/2001
Lieferantenerklärungen sind Nachweise, mit denen ein Lieferant Angaben über die Eigenschaft der gelieferten Waren hinsichtlich der Einhaltung von Präferenzursprungsregeln der Gemeinschaft macht.
Diese Erklärungen werden von den Ausführern als Nachweismittel verwendet, insbesondere als Belege zu Anträgen auf Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und als Grundlage für die Ausfertigung von Erklärungen auf der Rechnung.
Lieferantenerklärungen werden entweder für jede einzelne Warensendung als sogenannte Einzelerklärung oder für einen längeren Zeitraum als sogenannte Langzeit-Lieferantenerklärung abgegeben. Diese Langzeit-Lieferantenerklärung hat eine Gültigkeit von einem Jahr, gerechnet ab dem Tag ihrer Abgabe.
Der Lieferant verpflichtet sich in einer Langzeit-Erklärung, den Käufer umgehend zu unterrichten, wenn diese Erklärung für die gelieferten Waren nicht mehr gültig ist.
Die Lieferantenerklärung muss original handschriftlich vom Lieferanten unterzeichnet sein. Sie kann auf den bekannten Vordrucken oder auch auf einer Rechnung abgegeben werden.
Der Aussteller einer Lieferantenerklärung muss seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben. Auch der Empfänger einer Lieferantenerklärung muss seinen Sitz in der Europäischen Gemeinschaft haben.
Ein Exporteur benötigt immer dann keine Lieferantenerklärung, wenn er die Waren, die er exportieren möchte, im eigenen Betrieb in der Europäischen Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt hat. Das wird nur selten der Fall sein, da bei der Herstellung von Waren in der Regel Vormaterialien aus anderen Betrieben verwendet werden.