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EU-ZOLLTARIF REGELT BESTIMMUNGEN

Warenursprung und Präferenzrecht

Die Bestimmung des Ursprungs einer Ware ist für den internationalen Handel ein unverzichtbarer Bestandteil. Sowohl im Hinblick auf die Einfuhr als auch auf die Ausfuhr gelten in der Bundesrepublik Deutschland resp. in der EU die Bestimmungen des EU-Zollkodex bzw. des EU-Zolltarifs. In den Artikeln 23 und 24 ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen Ursprungszeugnisse ausgestellt werde können und was ausländische Ursprungszeugnisse beinhalten müssen, um hier anerkannt werden zu können. Hierbei fließen auch internationale Abkommensbestimmungen ein. Dabei ist zu unterscheiden:

Nichtpräferenzieller Ursprung:

Präferenzieller Ursprung

Die Europäische Gemeinschaft hat mit vielen Ländern Präferenzabkommen geschlossen, Waren mit Präferenzursprung genießen eine Zollvergünstigung oder sogar eine Zollbefreiung. Voraussetzung für die Gewährung der Präferenz ist der Nachweis der Ursprungseigenschaft.

Der Nachweis wird in Form einer Warenverkehrsbescheinigung erbracht. Wenn bestimmte Wertgrenzen je Lieferung nicht überschritten werden, kann der Nachweis auch durch eine entsprechende Erklärung auf der Rechnung erbracht werden.

  • Besondere Nachweise, die von ausländischen Zollbehörden ausgestellt werden
  • UZ-Form A als Nachweis für die Inanspruchnahme des weltweiten "Allgemeinen Präferenz Systems (APS)" oder "General System of Preferences (GPS), in dem die Industriestaaten den Entwicklungsländern Zollvergünstigungen einräumen
  • Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 als Nachweis der Präferenzeigenschaft der Ware aus Ländern, mit denen die EU entsprechende Abkommen geschlossen hat.

DOKUMENT-NR. 2129

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