Externe Links
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Marktordnungswaren (Link: http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Marktordnungen/marktordnungen_node.html)
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Einfuhrgenehmigungen (Link: http://www.bafa.de/bafa/de/weitere_aufgaben/einfuhr/index.html)
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Zollpapiere Einfuhr
Alle Wareneinfuhren aus Drittländern in die Europäische Gemeinschaft unterliegen der Überwachung durch die Zollverwaltung.
Zollanmeldung (Einfuhranmeldung Vordruck 0737)
Um die einzuführenden Waren in ein Zollverfahren zu überführen, bedarf es einer Zollanmeldung. Die Zollanmeldung ist in der Regel schriftlich abzugeben. Bei Warensendungen mit einem Wert von unter 1000 Euro kann eine mündliche Zollanmeldung abgegeben werden.
Zollwertanmeldung (Vordruck 0464)
Bei der Überführung in den freien Warenverkehr ist für Drittlandswaren eine Zollwertanmeldung zusammen mit der Zollanmeldung abzugeben. Die Zollwertanmeldung entfällt, wenn der Zollwert der eingeführten Waren 10.000 Euro nicht übersteigt, Zölle nach dem Zolltarif nicht zu entrichten sind oder es sich um Einfuhren ohne gewerblichen Charakter handelt.
Ursprungszeugnis Form A
Das Ursprungszeugnis Form A dient als Nachweis bei Einfuhren aus begünstigten Entwicklungsländern zur Inanspruchnahme von Zollvergünstigungen (-präferenzen).
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Präferenznachweis
Die EUR. 1 dient zur zollfreien oder zollbegünstigten Einfuhr von Waren aus Ländern oder Ländergruppen, mit denen die EG Freihandels-, Präferenz- bzw. Kooperations- oder Assoziierungsabkommen geschlossen hat.
Handelsrechnung
Die Handelsrechnung ist durch den ausländischen Lieferanten beizubringen. Das Original ist der Zollwertanmeldung beizufügen und dient als Grundlage für die Zollberechnung.
Einfuhrgenehmigungen und Einfuhrlizenzen
In bestimmten Fällen werden Einfuhrgenehmigungen verlangt, z. B. bei der Einfuhr von mengenmäßig beschränkten (kontingentierten) Waren.
© IHK Koblenz
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
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