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Wehrdienstausnahmen (Zurückstellung)

Ansprechpartner:

Margarethe Juchem
Tel.: 0261 106-254
Fax: 0261 106-115

Dokument-Nummer: 5251

Wehrdienstausnahmen (Zurückstellung)

Zurückstellungsverfahren tritt an die Stelle der Unabkömmlichstellung

Durch das Wehrrechtsänderungsgesetz, das am 9. August 2008 in Kraft getreten ist, gilt bei Wehrdienstausnahmen für Arbeitnehmer jetzt grundsätzlich die Zurückstellung (§ 12 Abs.  4 Ziff. 7 des Wehrpflichtgesetzes) statt der Unabkömmlichstellung.

War ein wehrpflichtiger oder zivildienstpflichtiger Mitarbeiter für den Betrieb unentbehrlich, schlug nach der bisherigen Rechtslage die „vorschlagsberechtigte Behörde“ (in der Regel eine Kommune) dem Kreiswehrersatzamt/dem Bundesamt für den Zivildienst eine Unabkömmlich(UK)-Stellung des Mitarbeiters vor.

Ab sofort sind Anträge auf Zurückstellung vom Wehrdienst oder Wehrübung vom Arbeitgeber des betroffenen Mitarbeiters nicht mehr bei der Stadt- bzw. Kreisverwaltung, sondern direkt beim einberufenden Kreiswehrersatzamt bzw. Bundesamt für den Zivildienst zu stellen. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber die schriftliche Zustimmung des Wehr/Zivildienstpflichtigen dem Antrag beifügt.

Anders als beim bisherigen behördeninternen UK-Verfahren kann die Entscheidung über den Zurückstellungsantrag vom Arbeitgeber mit Widerspruch angefochten werden; anschließend steht der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht offen. Die Höchstaltereinberufungsgrenze wurde vom vollendeten 23. auf das vollendete 25. Lebensjahr erhöht.

Für noch laufende UK-Verfahren gilt bereits das neue Recht. Solche Anträge werden vom zuständigen Kreiswehrersatzamt bzw. Bundesamt für den Zivildienst als „Zurückstellungsanträge nach § 12 Abs. 4 Ziff. 7 WPflG“ behandelt.



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