Wer im Bewachungsgewerbe als Selbstständiger tätig werden will, erhält (dies gilt seit dem 1. April 1996) die behördliche Erlaubnis nur, wenn er vorher an einer Unterrichtung bei der IHK über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Vorschriften und Pflichten teilgenommen hat. Gewerbsmäßige Überwachung übt aus, wer Leben oder Eigentum fremder Personen vor Einwirkungen Dritter bewacht. Für das mündliche Unterrichtungsverfahren sind 80 Unterrichtungsstunden vorgeschrieben.
Für Mitarbeiter, die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben beschäftigt werden sollen, schreibt der Gesetzgeber eine 40-stündige Unterrichtung vor.
Für einige Tätigkeiten (z. B. Citystreifen oder Türsteher vor Diskotheken) ist darüber hinaus eine Sachkundeprüfung erforderlich.
Zur Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung können Sie u.a. auf der Homepage der DIHK-Bildungs-GmbH in einer Testprüfung Ihr Wissen testen:
http://www.dihk-bildungs-gmbh.de (Weiterbildung/Prüfungen von A-Z/PC-Prüfungen)
Bewachungsunterrichtung oder Sachkundeprüfung? In einem
Merkblatt "Unterrichtung oder Sachkundeprüfung
" gibt es weitere Informationen zur Abgrenzung einzelner Tätigkeiten.
Weitere Informationen finden Sie in den Downloads (siehe rechts).