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BERATUNG MIT IHK DRINGEND ANGERATEN

Eintragungsverfahren

Vor Abschluss der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages bei Kapitalgesellschaften und der notariellen Beglaubigung der Handelsregisteranmeldung bei den Personenhandelsgesellschaften sollte mit der IHK zumindest die Firma bzw. bei Kapitalgesellschaften der Gegenstand des Unternehmens telefonisch abgesprochen werden. Zum einen werden dabei schon wertvolle Hinweise auf eine eventuelle Verwechslungsfähigkeit mit schon im Handelsregister eingetragenen Firmen (bundesweit) gegeben, zum anderen kann man sich auch über die rechtlichen Voraussetzungen der Firmenbildung beraten lassen.

Folgende Fehler bei Gesellschaftsgründungen führten in der Vergangenheit häufig zu Beanstandungen seitens des Amtsgerichtes und damit zu Verzögerungen bei der Eintragung im Handelsregister:

  1. § 30 HGB wurde nur ungenügend beachtet. Gemäß § 30 HGB muss sich jede neue Firma von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. Hier kann ihnen die IHK im Vorfeld wichtige Hinweise geben.
  2. Häufig werden Firmen beanstandet, weil sie gegen § 18 Abs. 2 HGB verstoßen. Diese Firmen enthalten Angaben, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Auch hier kann die IHK im Vorfeld zur Vermeidung von Beanstandungen Hilfestellung leisten.
  3. Häufig werden Zusätze wie "& Partner" oder "Partnerschaft" beanstandet. Bei diesen Zusätzen handelt es sich um die Rechtsformbezeichnung von Partnerschaftsgesellschaften nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz. Anderen Unternehmen als Partnerschaftsgesellschaften ist es untersagt eine solche Bezeichnung zu führen.

Des weiteren wurde häufig Folgendes beanstandet:

  1. fehlender Nachweis der Übertragung von Geschäftsanteilen
  2. fehlende summenmäßige Festlegung des Gründungsaufwandes, der von der Gesellschaft übernommen werden soll, im Gesellschaftsvertrag
  3. fehlende Angaben zur Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer in der Handelsregisteranmeldung.
  4. fehlende Bankbelege zum Nachweis der Erfüllung der Einlageverpflichtung.

Sollte es im Zusammenhang mit der Eintragung im Handelsregister zu Verzögerungen kommen, haben sie die Möglichkeit, sich an die IHK Koblenz zu wenden. Wir werden dann unsererseits prüfen, inwieweit Hindernisse schnell und unbürokratisch aus der Welt geschafft werden können.

DOKUMENT-NR. 2574

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