INFORMATIONEN AUS EINER HAND
Elektronisches Handelsregister
Informationen aus einer Hand
Das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Damit wurde die 1. gesellschaftsrechtliche EU-Richtlinie (Registerpublizität) umgesetzt. Das elektronische Handels- und Unternehmensregister soll die Handelsregistereintragungen beschleunigen sowie zu größerer Transparenz und zur Entbürokratisierung führen. Zugleich wird aber auch die Publizitätspflicht verschärft.
- Zuständig zur Führung des Handelsregisters bleiben die Amtsgerichte, bei denen die Unterlagen in Zukunft nur noch elektronisch eingereicht werden. Die Zuständigkeit wird auf weitaus weniger Amtsgerichte als bisher konzentriert. Weiterhin ist für Anmeldungen eine öffentliche Beglaubigung erforderlich. Über Anmeldungen zur Eintragung soll grundsätzlich 'unverzüglich' entschieden werden. Damit wird die Eintragung beschleunigt. Die Handelsregistereintragungen werden elektronisch bekannt gemacht, womit die Eintragungen beispielsweise auch aus dem Ausland leichter zugänglich sind. Die Einsichtnahme 'vor Ort' wird grundsätzlich bei jedem Amtsgericht über Terminals möglich sein.
- Für die Offenlegung der Jahresabschlüsse sind nicht mehr die Amtsgerichte zuständig. Jahresabschlüsse werden zukünftig entgegengenommen, gespeichert und veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger. Er wird zu einem zentralen Veröffentlichungsorgan für wirtschaftsrechtliche Bekanntmachungen ausgebaut. Einzelheiten gibt es unter www.ebundesanzeiger.de.
- Der Druck, die Jahresabschlüsse offen zu legen, wird verschärft, denn die Vorschriften zur Durchsetzung der Publizitätspflicht wurden geändert. Wurden bisher die Registergerichte nur auf Antrag tätig, wenn eine Bilanz nicht veröffentlicht wurde, wurde dies von 2007 an ein automatisierter Prozess: Denn die Betreiber des elektronischen Handelsregisters informieren über Verstöße eine neue Behörde, die von Amts wegen tätig wird.
- Auf Drängen der Wirtschaft wurden die Sanktionen im Rahmen der Offenlegung der Bilanzen nur geringfügig verschärft: Wenn Jahresabschlüsse nicht veröffentlicht wird, kommt es zu einem Ordnungsgeldverfahren, nicht wie ursprünglich beabsichtigt, zu einem Bußgeldverfahren. Die Offenlegungsfristen betragen den EU-Vorgaben entsprechend vier Monate und wurden nicht wie beabsichtigt auf drei Monate verkürzt.
- Seit 1. Januar 2007 an kann das elektronische Unternehmensregister unter www.unternehmensregister.de abgerufen werden. Es enthält wesentliche publikationspflichtige Daten eines Unternehmens. Der Rechts- und Wirtschaftsverkehr kann sich künftig an einer Quelle über die wesentlichen publizitätspflichtigen Angaben informieren. Das elektronische Unternehmensregister fungiert gegenüber dem elektronische Handelsregister als Portal: Über das Unternehmensregister kommt man automatisch zum jeweiligen Unternehmensregister.