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RECHTSUNSICHERHEIT BEI BEGRIFFSBESTIMMUNG

Kaufmännischer Geschäftsbetrieb

Einzelgewerbetreibende und Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind verpflichtet, wenn sie einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, sich als Einzelkaufleute oder Personenhandelsgesellschaft (Offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) in das Handelsregister eintragen zu lassen. Für diese Unternehmen, aber auch für ihre Gläubiger z. B. ist die Frage von großer Wichtigkeit, wann die kleingewerbliche Grenze (nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende und Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind sog. Kleingewerbetreibende) überschritten wird, da sich daran anknüpfend die konkrete Rechtsposition des Unternehmens bestimmt.

Zum Begriff:

Die Feststellung der Kaufmannseigenschaft von Unternehmen erfordert eine individuelle Beurteilung. Sie unterliegt weiten Ermessensspielräumen und deshalb ist die Rechtsunsicherheit relativ hoch. Der Gewerbebetrieb muss nach Art (qualitativ) und Umfang (quantitativ) kaufmännische Einrichtungen erfordern (nicht haben). Kaufmännische Einrichtung heißt vor allem kaufmännische Buchführung und Bilanzierung, kaufmännische Bezeichnung (Firma), kaufmännische Ordnung der Vertretung und kaufmännische Haftung.


Wesentliche Kriterien sind:

  • Art der Geschäftstätigkeit, z.B. Vielfalt der Erzeugnisse und Leistungen und der Geschäftsbeziehungen,
  • Inanspruchnahme und Gewährung von Fremdfinanzierungen
  • Teilnahme am Wechsel- und Scheckverkehr, aktiv oder passiv am Frachtverkehr
  • lokale oder weiträumigere, namentlich internationale Tätigkeit, umfangreiche Werbung
  • größere Lagerhaltung
  • Standorte (mehrere Standorte bzw. Niederlassungen sprechen für kaufmännische Einrichtungen)

DOKUMENT-NR. 2577

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