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VERSICHERUNGSPFLICHT FÜR SELBSTSTÄNDIGE

Krankenversicherung

Als Selbstständiger sind Sie krankenversicherungspflichtig und in der Regel vor die Wahl gestellt, sich bei einer privaten Krankenversicherung gegen Krankheit zu versichern oder weiterhin bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert zu bleiben.

Die Krankenversicherung soll es dem Versicherten und seinen Familienangehörigen ermöglichen, bei Krankheit und Unfall ausreichende Hilfe durch Ärzte, Zahnärzte und Krankenhäuser zu erhalten. Zudem soll die Inanspruchnahme von Arzneien, Heil- und Hilfsmitteln gewährleistet werden.

Für Selbstständige besteht eine Krankenversicherungspflicht. Die Entscheidung, in welcher Versicherung er eintreten möchte, kann er selbst treffen. Wird nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in die Selbstständigkeit gewechselt, hat der Versicherte beim Abschluss einer Krankenversicherung zwei Möglichkeiten:

  • Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied (Bemessungsgrundlage – fiktives Monatseinkommen 1.225 Euro). Der Beitritt zur gesetzlichen Versicherung ist innerhalb von 3 Monaten nach der Beendigung der bisherigen Mitgliedschaft schriftlich anzuzeigen. Hat zuletzt eine private Krankenversicherung bestanden, kommt eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht in Betracht. Die freiwillige Mitgliedschaft setzt aber voraus, dass vor dem Ausscheiden aus der bisherigen Mitgliedschaft ununterbrochen mindestens 12 Monate oder in den vergangenen 5 Jahren mindestens 24 Monate eine gesetzliche Krankenversicherung bestanden hat.
  • Abschluss einer privaten Krankenversicherung. Beachte: Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist während der Selbstständigkeit nicht mehr möglich.

Bitte beachten Sie:

Aufgrund einer Neuregelung durch das GKV-Wettbewerbs-stärkungsgesetzes (GKV-WSG) ist ab dem 1. Januar 2009 das Krankengeld für freiwillig versicherte Selbstständige nicht mehr Teil der Versicherungsleistung. Die Krankenkassen sind verpflichtet, ab Januar 2009 entsprechende Krankengeld-Wahltarife anzubieten. Dabei ist darauf zu achten, dass Sie mit Abschluss eines solchen Krankengeld-Wahltarifs automatisch für drei Jahre an die Krankenkasse gebunden sind. Auch bei einer Beitragserhöhung entfällt somit das Sonderkündigungsrecht.

Neben den gesetzlichen Krankenkassen bieten auch die privaten Krankenkassen „Krankentagegeld-Policen” an. Es ist ratsam, sich von mehreren Gesellschaften Angebote einzuholen und die Leistungen und Preise zu vergleichen.

Die Krankentagegeldversicherung ist keine Pflichtversicherung, jedoch ist der Abschluss einer Krankentagegeldversicherung sinnvoll, um bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit Einkommenseinbußen abzudecken.

DOKUMENT-NR. 6952

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