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NEUERUNGEN AB JANUAR 2011

Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Existenzgründer

Seit dem Jahr 2006 besteht für neue Existenzgründungen die Möglichkeit zur freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung nach § 28a SGB III. Auf Antrag bei der zuständigen Agentur für Arbeit können sich selbstständig Tätige mit einem Arbeitsumfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterversichern.

Was gilt es zu beachten?
Voraussetzung ist, dass der Antragsteller innerhalb der letzten 24 Monate unmittelbar vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt war oder eine sogenannte Entgeltersatzleistung (zum Beispiel Arbeitslosengeld) bezogen hat. Es muss sich dabei nicht um einen zusammenhängenden Zeitraum von zwölf Monaten handeln; Zeiten der Versicherungspflicht und des Leistungsbezuges werden zusammengerechnet. Grundsätzlich darf die Zeit zwischen beiden Beschäftigungen nicht mehr als einen Monat betragen.

Versicherungsmöglichkeit auch für bereits bestehende Selbstständigkeiten?
Die freiwillige Versicherung unter den oben genannten Voraussetzungen ist ausschließlich nur Existenzgründern möglich, die dann aber innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, einen entsprechenden Antrag stellen müssen.

Wo kann man den Antrag stellen?
Für die freiwillige Versicherung muss ein Antrag gestellt werden, und zwar innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der örtlichen Arbeitsagentur. Sie müssen anhand einer Gewerbeanmeldung oder einer Bescheinigung des Steuerberaters nachweisen, dass Sie eine selbstständige Tätigkeit ausüben, die mindestens 15 Stunden wöchentlich beansprucht.

Änderungen 2011
Am 21. April 2010 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Beschäftigungschancengesetzes beschlossen. Darin enthalten ist neben befristeten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld auch die Fortführung der Möglichkeit für arbeitslose Existenzgründer, in der Arbeitslosenversicherung ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag einzugehen.

  • Die Möglichkeit für arbeitslose Existenzgründer, in der Arbeitslosenversicherung ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag einzugehen, wird über den 31.12.2010 hinaus unbefristet fortgeführt.
  • Künftig steigen die Beiträge, da bei der Berechnung nicht mehr 25 %, sondern der 100 % der sogenannten monatlichen Bezugsgröße zugrunde gelegt werden. Von derzeit etwa 18 Euro pro Monat werden die Beiträge auf etwa 72 Euro steigen. Für das Jahr 2011 ist als Übergang eine Bemessungsgrundlage von 50 % der monatlichen Bezugsgröße vorgesehen. Die Absicht der Bundessregierung, damit wieder ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen Beitrag und Leistung herzustellen, das die Leistungsfähigkeit der freiwilligen Weiterversicherung sichert, ist aus wirtschaftspolitischer Hinsicht nachzuvollziehen (Begründung der Bundesregierung auf S. 21, 22 des Gesetzesentwurfs).

    Die Beitragshöhe entspricht damit in etwa dem Niveau bei Einführung der Versicherungsmöglichkeit in 2006.
    Für Existenzgründer wird darüber hinaus eine Sonderregelung eingeführt: Sie brauchen bis zum Ablauf des ersten Kalenderjahres nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit generell nur den hälftigen Beitrag zu zahlen.

  • Im Gegensatz zum bisherigen Recht kann die erforderliche Vorversicherungszeit auch durch Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung erfüllt werden. Hierdurch wird der Zugang zur Versicherung flexibilisiert. So können sich zum Beispiel ehemals Auslandsbeschäftigte, die sich nach ihrer Rückkehr in das Inland selbstständig machen, freiwillig weiterversichern. Auch bereits als Selbstständige freiwillig weiterversicherte Personen können damit bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen nach einer Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit wieder Zugang zur Versichertengemeinschaft finden.

  • Um zu vermeiden, dass Selbstständige Zeiten der freiwilligen Versicherung wiederkehrend mit Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs verbinden, ist künftig nach zweimaligem Bezug von Arbeitslosengeld die erneute Absicherung der gleichen selbstständigen Tätigkeit in der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen
  • Die Antragsfrist wird von einem Monat auf drei Monate ausgedehnt.
  • Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt nicht erst mit der Antragstellung. Der Antrag wirkt zukünftig auf den längstens drei Monate zurückliegenden Tag der Aufnahme der Beschäftigung oder Tätigkeit zurück.
  • Es wird eine Ruhensregelung eingeführt. Damit wird klargestellt, dass das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag ruht, wenn daneben eine weitere Versicherungspflicht (mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung) tritt. Dies ermöglicht die unbürokratische Wiederaufnahme der freiwilligen Weiterversicherung, wenn zwischenzeitlich ein anderer Versicherungspflichttatbestand, etwa ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder eine Phase der Kindererziehung, nur vorübergehend eingetreten ist.
  • Eine Kündigungsmöglichkeit des Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag wird eingeführt. Um dem Solidargedanken hinreichend Rechnung zu tragen, ist eine Mindestzugehörigkeit zur Versichertengemeinschaft von fünf Jahren vorgesehen.
  • Instrumente der Gründungsförderung für Arbeitslose (z. B. Gründungszuschuss, § 57 SGB III) werden durch den Gesetzentwurf nicht berührt.
  • Wer als Selbstständiger zweimal Arbeitslosengeld aus demselben Anspruch bezieht, kann sich in Zukunft nicht mehr als Selbstständiger freiwillig weiterversichern. Diese Ausschlussregelung greift jedoch nicht, wenn zwischenzeitlich ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben wurde, also wieder mindestens zwölf Monate versicherungspflichtige Zeiten nachgewiesen werden können.
  • Kündigung des Versicherungsverhältnisses: Wer bereits am 31. Dezember 2010 versichert war, erhält bis 31. März 2011 ein Sonderkündigungsrecht, sein Versicherungsverhältnis rückwirkend zum 31. Dezember 2010 zu beenden. Ab 1. Januar 2011 können alle Selbstständigen nach Ablauf einer Mindestversicherungszeit von fünf Jahren ihr Versicherungsverhältnis mit einer dreimonatigen Frist kündigen.

Wie hoch ist der monatliche Beitrag?
Die Höhe des Monatsbeitrages unterscheidet sich bei den jeweiligen Personengruppen. Er beträgt für das Jahr 2011 pro Monat 38,33 Euro (West) und 33,60 Euro (Ost). Der Versicherte muss den Beitrag allein tragen und direkt an die Bundesagentur für Arbeit zahlen. Die Beiträge sind unabhängig vom individuellen Einkommen. Das Arbeitslosengeld aus einer solchen freiwilligen Versicherung berechnet sich allerdings nicht nach der Höhe dieser Beiträge. Vielmehr wird das frühere versicherungspflichtige Arbeitsentgelt herangezogen oder - wenn innerhalb des letzten Jahres (ersatzweise der beiden letzten Jahre) keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt nachgewiesen werden können - ein fiktives Arbeitsentgelt, das sich pauschal nach der beruflichen Qualifikation richtet.

Dabei wird nach vier Qualifikationsgruppen unterschieden. Maßgebend ist die berufliche Qualifikation, die für eine Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit ihre Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu erstrecken hat. Die Gruppen sind wie folgt unterteilt: Die Beschäftigung erfordert

  1. eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung
  2. einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung
  3. eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf
  4. keine Ausbildung.

Die fiktiven Arbeitslosengeldhöhen pro Monat ergeben sich aus der folgenden Tabelle (Stand 2010):

Gruppe Steuerklasse III, ohne Kind
11.274,10 Euro
21.112,10 Euro
3929,40 Euro
4716,70 Euro

Bitte beachten Sie, dass das hier berechnete Arbeitslosengeld lediglich ein Orientierungswert ist. Das Ergebnis ist daher rechtlich nicht bindend. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist abhängig vom Umfang der Versicherungszeiten, die in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit liegen, und vom Lebensalter.

Die freiwillige Weiterversicherung ist vor allem für Selbstständige interessant, die sich nicht sicher sind, auf Dauer ein ausreichendes Einkommen aus ihrer Tätigkeit erzielen zu können. Sie können sich mit vergleichsweise moderaten Versicherungsbeiträgen bis zu zwölf (ab 55 Lebensjahren bis zu 18) Monate Arbeitslosengeld sichern, ferner weitere Leistungsansprüche - etwa Weiterbildungsmaßnahmen oder die Übernahme von Bewerbungskosten.

Was passiert, wenn ich mein Gewerbe aufgebe?
Wer mit seiner beruflichen Selbstständigkeit scheitert, kann die Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen, wenn die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt sind. Sie können allerdings bis zu 165 Euro neben dem Arbeitslosengeld hinzuverdienen. Darüber hinausgehende Einnahmen werden vom Arbeitslosengeld abgezogen. Denken Sie daran, dass Sie als Bezieher von Arbeitslosengeld dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und alle Möglichkeiten nutzen müssen, um die Beschäftigungslosigkeit beenden (Eigenbemühungen). Sie müssen unter Umständen jede zumutbare Beschäftigung annehmen, in die Sie die Arbeitsagentur vermittelt.

Noch Fragen?
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (MBMAS) hat eine besondere Telefon-Hotline für weitere Fragen geschaltet (Montag bis Donnerstag 8.00 Uhr - 20.00 Uhr): 0180 5676712 (0,14 Euro/Minute aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 Euro/Minute).

DOKUMENT-NR. 4557

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