ÄNDERUNGEN ZUM ERLAUBNISVERFAHREN
Finanzdienstleister
Wer als Finanzdienstleister tätig sein möchte, benötigt nach der derzeit gültigen Gesetzeslage eine Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung, die in Rheinland-Pfalz bei den Gemeinden/Stadtverwaltungen zu beantragen ist. Die Einzelheiten können Sie auf unseren Merkblättern unter unserer Dokumenten-Nr. 1348 abrufen.
Nach dem vom Bundeskabinett am 06.04.2011 verabschiedeten Gesetzesentwurf werden die Berufszugangs- und Ausübungsregelungen für die Finanzanlagenvermittler aus § 34 c GewO herausgenommn und in neuen §§ 34 f, g GewO separat geregelt. Künftig müssen Finanzanlagenvermittler ihre Sachkunde durch eine entsprechende Prüfung oder eine gleich gestellte Berufsqualifikation nachweisen. Voraussetzung für eine Zulassung als Finanzanlagenvermittler ist zudem der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und die Eintragung in dem bereits für Versicherungsvermittler geführten öffentlichen Vermittlerregister. Außerdem haben die Vermittler künftig strengere Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten einzuhalten. Dadurch wird ein den Wohlverhaltenspflichten des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechendes Anlegerschutzniveau sichergestellt.
Die geplanten Änderungen sind im Merkblatt "Neue Regelungen für Finanzdienstleister" zusammengefasst (siehe Downloads).
Mit der Verkündung des Gesetzes wird zum Jahresende 2011 gerechnet. Details können Sie dem Gesetzentwurf und dem Diskussionsentwurf einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung entnehmen.