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OHNE ÜBERGANGSREGELUNG

Das neue Widerrufsrecht im Onlinehandel

Am 11. Juni 2010 treten das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, der zivilrechtliche Teil der Zahlungsdienstleisterrichtlinie sowie die Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht in Kraft. Die neuen Vorschriften haben unmittelbar Auswirkungen auf den Internethandel. Bestehende Widerrufsbelehrungen müssen termingenau an die veränderte Rechtslage angepasst werden, um Abmahnungen zu entgehen. Eine Übergangsphase bzw. -regelung wird es nicht geben.

Die wesentlichen Änderungen

1. Widerrufsrecht

Mit der Änderung des § 355 Abs. 2 BGB wird die Dauer der Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen einheitlich geregelt, gleichgültig, ob der Vertrag über die eBay-Plattform oder einen anderen, eigenständigen Online-Shop abgeschlossen wurde.

Unklarheiten über die Dauer des Widerrufsrechts gerade bei eBay-Shops hatten in der Vergangenheit zu einer Abmahnwelle geführt. Die Eigenart von eBay-Geschäften führten in diesen Fällen bislang zu einer Dauer der Widerrufsfrist von einem Monat, da eine Belehrung über das Widerrufsrecht vor Vertragsschluss etwa auf der Händlerseite aufgrund fehlender Dauerhaftigkeit nicht der Textform im Sinne des § 126b BGB entsprach. Künftig reicht es aus, dass die entsprechende Belehrung dem Verbraucher „unverzüglich” nach Vertragsschluss zugeht. Dann beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist zu laufen.

„Unverzüglich” bedeutet, wie in § 121 I 1 BGB „ohne schuldhaftes Zögern”. Der Verkäufer muss demnach die erste ihm zumutbare Möglichkeit ergreifen, um dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform mitzuteilen. Schuldhaftes Zögern liegt dann vor, wenn er nicht spätestens am Tag nach dem Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung auf den Weg bringt. Eine E-Mail genügt der Textform, da auf sie dauerhaft zugegriffen werden kann; der Verbraucher kann diese so lange in seinem Postfach aufbewahren, wie er möchte. Das bloße Einstellen der Belehrung in die Internetplattform reicht nach wie vor grundsätzlich nicht aus.

Die Neuregelungen betreffen auch die Musterwiderrufsbelehrung. Diese war bisher lediglich in der BGB-InfoV verankert, mit der Folge, dass ihr kein Gesetzesrang zukam und Verkäufer trotz Verweisung auf diese Musterwiderrufsbelehrung Gefahr liefen, abgemahnt zu werden. Die neue Musterwiderrufsbelehrung ist durch die Änderungen jetzt gesetzlich geregelt. Die Folge ist, dass es den ordentlichen Gerichten nicht mehr möglich sein wird, die Unvereinbarkeit der Musterbelehrung mit geltendem Recht zu monieren. Ein neuer § 360 Abs. 3 BGB wird zudem bestimmen, dass bei Verwendung der Musterbelehrung davon auszugehen ist, dass diese den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Auch wenn die Musterwiderrufsbelehrung inhaltlich im Wesentlichen unverändert geblieben ist, müssen bislang verwendete Verweisungen in jedem Fall angepasst werden, sofern diese sich auf die nach dem 11. Juni 2010 nicht mehr gültige BGB-InfoV beziehen.

Besondere Vorsicht müssen Händler walten lassen, die in der Vergangenheit bereits abgemahnt wurden und eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnet haben, da diese weiterhin gilt und zu beachten ist. Eine Anpassung der Widerrufsbelehrung an die neue Rechtslage könnte zu einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung mit der Folge führen, dass die darin vereinbarte Vertragsstrafe fällig würde. In solchen Fällen muss geprüft werden, ob die Unterlassungserklärung aufgrund der Gesetzesänderung gekündigt werden kann.

2. Wertersatz für bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme

Neu geregelt ist im eBay-Handel auch der Wertersatz für bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme durch den Käufer. Voraussetzung für den Wertersatz ist bisher die entsprechende Belehrung spätestens bei Vertragsschluss, was wiederum zu einer Ungleichbehandlung zwischen eBay-Verkäufern und Betreibern eines eigenen Online-Shops führte. Angelehnt an die Änderungen zum Widerrufsrecht ist es ab 11.06.2010 auch im eBay-Handel ausreichend, dass der Verbraucher unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform belehrt wird.

Zu beachten ist, dass bei der Neuregelung die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Wertersatz noch nicht berücksichtigt wurde. Im September 2009 hatte der EuGH entschieden, dass das deutsche Recht nicht im Einklang mit der Fernabsatzrichtlinie steht. Danach ist Wertersatz erst dann möglich, wenn der Verbraucher die gelieferte Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsfähigkeit der Ware hinausgeht. Weitere Voraussetzung ist, dass der Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist oder anderweitig davon Kenntnis erlangt hat. Entsprechendes gilt für eine Verschlechterung der Sache.

Da die Entscheidung des EuGH in der Gesetzesnovelle noch nicht berücksichtigt wurde, ist mit einer weiteren Gesetzesänderung zu rechnen.

3. Rückgaberecht

In der Vergangenheit hat auch die Frage, ob im eBay-Handel ein Rückgaberecht eingeräumt werden kann oder nicht, für Diskussionen gesorgt. Hintergrund der Diskussion ist, dass eine entsprechende Belehrung nach § 356 I 2 Nr. 3 BGB in Textform vor Vertragsschluss auf solchen Auktionsplattformen nach geltendem Recht grundsätzlich nicht möglich ist.

Durch die ersatzlose Streichung des § 356 I 2 Nr. 3 BGB und den Verweis auf die Vorschriften zum Widerrufsrecht ist die Diskussion nun beendet. Die Folge ist, dass künftig auch beim eBay-Handel ein Rückgaberecht eingeräumt werden kann.

DOKUMENT-NR. 9424

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