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IHK-INFORMATIONEN ZUM THEMA ALTERSDISKRIMINIERUNG BEI GESTAFFELTEM URLAUB

Altersdiskriminierung bei gestaffelten Urlaubsansprüchen

Sieht ein Tarifvertrag vor, dass Arbeitnehmer Urlaubsansprüche gestaffelt nach ihrem Lebensalter erhalten, kann darin ein Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) liegen. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf im Fall einer vierundzwanzigjährigen Einzelhandelskauffrau bei einer Einzelhandelskette entschieden, der nach dem Manteltarifvertrag des Einzelhandels in NRW 30 Urlaubstage zustanden. Die Regelung sah bis zum vollendeten 20. Lebensjahr 30 Urlaubstage, ab dem 20. Lebensjahr 32, ab dem 23. Lebensjahr 34 und ab dem 30. Lebensjahr 36 Urlaubstage vor. In seiner Begründung verweist das Gericht darauf, dass in dieser Regelung eine Altersdiskriminierung liege, die nicht gerechtfertigt sei. Es gebe kein legitimes Ziel der darin liegenden Ungleichbehandlung, das in dem Tarifvertrag seinen Anklang gefunden habe. Da die Arbeitnehmerin durch die Regelung diskriminiert werde, könne sie 36 Urlaubstage beanspruchen. Diese Angleichung des Anspruchs nach oben sei geboten, um dem Grundsatz der effektiven Durchsetzung von EU-Rechtsvorgaben zur Geltung zu verhelfen.

(Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. Januar 2011; Az.: 8 Sa 1274/10)

Quelle: Redaktionsdienst DIHK Hans-Joachim Beckers

DOKUMENT-NR. 81303

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