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Formularschreiben „Gewerbeauskunft-Zentrale“ ist irreführend (02.05.2011)

Ein amtlich anmutendes Formularschreiben, das zudem noch eine Irreführung über wesentliche Merkmale der Dienstleistung enthält, ist irreführend (LG Düsseldorf, Urteil v. 15.04.2011, Az. 38 O 148/10, nicht rechtskräftig). Mit dieser Entscheidung bestätigte das LG Düsseldorf die Ansicht des DSW, der gegen die GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH klagte. Letztere verschickte in großem Ausmaß Schreiben an Gewerbetreibende. Diese Schreiben enthielten die Überschrift „Gewerbeauskunft-Zentrale - Erfassung gewerblicher Einträge“ und waren derart aufgemacht, dass sie den Eindruck eines amtlichen oder quasi-amtlichen Schreibens erweckten. In Wahrheit handelte es sich jedoch um ein Angebot für die Eintragung der Firmenanschrift in ein Firmenregister. Es wurde auf dem Formularschreiben ein Monatspreis von 39,85 Euro angegeben, obwohl sich aufgrund der zweijährigen Mindestvertragslaufzeit im Ergebnis ein Preis von 956,40 Euro netto ergab. Das LG Düsseldorf beurteilte diese Schreiben als irreführend und sah zudem einen Verstoß gegen § 4 DL-InfoV, der Bestimmungen zu Preisangaben enthält.

(Quelle: Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale v. 21.04.2011)

DOKUMENT-NR. 98796

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