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PRESSEMITTEILUNG DES BUNDESGERICHTSHOFS

Der Erfüllungsort im Kaufrecht (17.05.2011)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 13. April 2011 zur Frage Stellung genommen, an welchem Ort der Verkäufer einer mangelhaften Sache die zur Mängelbeseitigung geschuldete Nacherfüllung vornehmen muss.

Im entschiedenen Fall hatten die in Frankreich wohnhaften Kläger bei dem in Polch ansässigen beklagten einen Camping-Faltanhänger erworben. In der Auftragsbestätigung stand: „Lieferung: ab Polch, Selbstabholer“, gleichwohl erfolgte die Lieferung durch den Beklagten an den Wohnort der Kläger.

Nachdem verschiedene Mängel aufgetreten waren, verlangten die Kläger vom Beklagten, den Faltanhänger abzuholen und die Mängel zu beseitigen. Nach Ablauf der gesetzten Frist erklärten die Kläger den Rücktritt vom Vertrag und erhoben Klage. Sie verlangten vom Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Faltanhängers sowie Erstattung der Rechtsanwaltskosten.

Nachdem das Landgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben hatte, hat das Oberlandesgericht auf die Berufung des Beklagten hin die Klage abgewiesen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision blieb ohne Erfolg.

Die Richter in Karlsruhe urteilten, dass sich der Ort, an dem die geschuldete Nacherfüllung des Verkäufers zu erbringen sei, gemäß § 269 Abs. 1 BGB nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richte, sofern die Parteien keine anderen Vereinbarungen getroffen hätten. Zu diesen Umständen gehörten die Ortsgebundenheit und die Art der vorzunehmenden Leistung sowie das Ausmaß der Unannehmlichkeiten, welche die Nacherfüllung für den Käufer mit sich bringe. Vorliegend erfordere die Beseitigung der von den Klägern gerügten Mängel den Einsatz von geschultem Personal und Werkstatttechnik, auch sei der Transport des Anhängers nach Polch den Klägern zuzumuten. Damit liege der Erfüllungsort beim beklagten Verkäufer in Polch. Solange der Faltanhänger nicht dorthin verbracht werde, bestehe auch kein Rücktrittsrecht.

BGH, Urteil vom 13.04.2011, VIII ZR 220/10

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 60/2011,

nachzulesen hier: Pressemitteilung BGH 60/2011

DOKUMENT-NR. 101104

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