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RECHT/STEUERN

Der Anspruch des Handelsvertreters auf kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln (30.05.2011)

Die Kläger, zwei als Unter-Handelsvertreter der Beklagten tätige Handelsvertreter, klagten auf Rückzahlung von einbehaltenen Beträgen. Grund für den Einbehalt waren kostenpflichtige, von der Beklagten angebotene Fortbildungsmaßnahmen und mit dem Logo der Beklagten versehene Werbegeschenke, die die Handelsvertreter zur Weitergabe an ihre Kunden bestellen konnten. Außerdem wurde den Klägern die Nutzung der Vertriebssoftware gegen einen monatlichen Einbehalt in Höhe von 80,00 Euro ermöglicht.

Hinsichtlich der Kosten für das Softwarepaket gab der Bundesgerichtshof (BGH) den Klägern Recht; dieses sei nämlich erforderlich, um der Pflicht zur Vermittlung bzw. zum Abschluss von Geschäften nachzukommen.

Einen Rückzahlungsanspruch verneint hingegen haben die Richter bezüglich der Fortbildungsschulungen und der Werbegeschenke. Denn die in seinem Geschäftsbetrieb anfallenden Aufwendungen habe der Handelsvertreter selbst zu tragen. Da es bei den Fortbildungsveranstaltungen nicht um die Vermittlung von Produktinformationen gegangen sei, sondern um den Erwerb zusätzlicher Qualifikationen, sei die Beklagte auch nicht gehalten gewesen, diese Schulungen kostenfrei zu gewähren.

BGH, Urteil vom 04.05.2011, VIII ZR 10/10

Quelle: BGH Pressemitteilung Nr. 73/2011

DOKUMENT-NR. 101732

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