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ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG

Rechtsweg bei Streitigkeiten zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher (16.06.2011)

Soweit ein Rechtsstreit zwischen einem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher mit dem Leiharbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.

In dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheidenden Fall war der Kläger im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung für die Beklagte tätig gewesen.

Er hatte vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht, dass er im Betrieb der Beklagten aufgrund seiner ethnischen Herkunft benachteiligt worden sei. Die Beklagte wandte sich gegen den vom Kläger beschrittenen Rechtsweg und machte geltend, zwischen ihr als Entleiherin und dem Kläger habe kein Arbeitsverhältnis bestanden. Zuständig seien deshalb die ordentlichen Gerichte, nicht das Arbeitsgericht.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das BAG als unbegründet zurückgewiesen.

Das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) begründe eine umfassende Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für individualrechtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Ziel des Arbeitsgerichtsgesetzes sei es, alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, die in greifbarer Beziehung zu einem Arbeitsverhältnis stünden, auch prozessual im Rahmen der Arbeitssachen zu erfassen. Dies gelte in gleicher Weise für Streitigkeiten zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher, die ihren Ursprung in der Arbeitnehmerüberlassung hätten. Würden dem Entleiher wesentliche Arbeitgeberfunktionen vom Verleiher übertragen, so müsse dieser gespaltenen Arbeitgeberstellung bei der Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen Rechnung getragen werden.

Nach Sinn und Zweck der Zuständigkeitsnorm sei daher bei Streitigkeiten aus diesem besonderen Rechtsverhältnis der Weg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15.03.2011, 10 AZB 49/10

Die Entscheidung zum Nachlesen: BAG Beschluss vom 15.03.2011

DOKUMENT-NR. 103160

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