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Sie befinden sich hier: Startseite > Recht/Steuern > Aktuelles > Verbrauchsgüterkauf auch bei „branchenfremdem“ Nebengeschäft einer GmbH (29.07.2011)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 13. Juli 2011 (VIII ZR 215/10) klargestellt, dass der Verkauf eines Gebrauchtwagens durch eine GmbH an einen Verbraucher auch dann den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) unterliegt, wenn die GmbH in einer anderen Branche tätig ist und der Verkauf des Pkw lediglich ein branchenfremdes Nebengeschäft darstellt.
Im zu entscheidenden Fall kaufte der Ehemann der Klägerin von der beklagten GmbH einen gebrauchten Pkw unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. In der Folge wurde der Vertrag wegen arglistiger Täuschung mit der Begründung angefochten, die Beklagte habe arglistig einen Mangel im Motorbereich verschwiegen. Die Beklagte wies die Anfechtung zurück, woraufhin die Gegenseite Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages erhob.
Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, gab das Oberlandesgericht der Berufung der Klägerin weitgehend statt, die hiergegen gerichtete Revision der beklagten GmbH hatte Erfolg. Der BGH führte aus, dass auch der Verkauf beweglicher Sachen durch eine GmbH im Zweifel zum Betrieb des Handelsbetriebes der GmbH gehört und damit, auch soweit es sich um branchenfremde Nebengeschäfte handele, als Verbrauchsgüterkauf anzusehen sei. Es sei nicht erforderlich, dass der Geschäftszweck der Handelsgesellschaft auf den Verkauf von Gegenständen gerichtet sei. Allerdings scheiterte im konkreten Fall der Rücktritt vom Kaufvertrag daran, dass keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden sei. Diese sei vorliegend nämlich nicht, auch nicht ausnahmsweise, entbehrlich gewesen.
Die Pressemitteilung zur Entscheidung können Sie hier nachlesen:
Quelle: Bundesgerichtshof
© IHK Koblenz
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
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