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STEUERN

Steuerschuldumkehr bei Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen (11.08.2011)

Seit 1. Juli 2011 gilt für die Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen das Verfahren der sogenannten Steuerschuldumkehr. Dies bedeutet, dass der Lieferant anders als bislang nicht mehr offen mit Umsatzsteuer abrechnet und der Rechnungsempfänger hieraus die Vorsteuer zieht.

Für Lieferungen, die seit 1. Juli 2011 getätigt werden, geht vielmehr die Steuerschuld auf den Abnehmer über. Es wird ohne Steuer abgerechnet. Der Abnehmer muss den Bezug der Ware bei sich versteuern. Sofern er vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann er die Steuer jedoch sofort auch wieder als Vorsteuer geltend machen.

Sinn dieses im Bereich der Schrottlieferungen bereits seit Januar 2011 ähnlich geltenden Verfahrens ist es, Betrügereien beim Vorsteuerabzug einen Riegel vorzuschieben. Rechtsgrundlage für das neue Verfahren ist § 13b Abs.2 Nr.10 in Verbindung mit Abs.5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).

DOKUMENT-NR. 104256

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