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Eine Podologin hat sich erfolgreich gegen die Werbung einer Fußpflegerin gewandt, die ihr Geschäft mit „Praxis für medizinische Fußpflege“ bewarb.
Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass der Verbraucher bei dieser Bezeichnung einen medizinisch geschulten Fußpfleger, also einen Podologen erwarte. Da die Beklagte diese Voraussetzung nicht erfülle, liege in der Werbung eine Irreführung der Verbraucher. Denn mit der Behandlung durch einen Podologen werde eine bestimmte Qualität verbunden, die bei einer Fußpflegerin nicht vorliege, selbst wenn im Einzelfall Leistungen derselben oder gar besserer Qualität erbracht werden können. Der Gesetzgeber habe hier eindeutig zum Schutz der Verbraucher durch Einführung des geschützten Heilberufs einen Mindeststandard setzen wollen.
Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 03.02.2011, Az.: I-4 U 160/10
Die Pressemitteilung des OLG Hamm können Sie hier nachlesen.
© IHK Koblenz
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
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