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Sie befinden sich hier: Startseite > Recht/Steuern > Aktuelles > Nachträglich verlängerte Rabattaktion ist irreführend (19.12.2011)
In einem vom Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) am 25.03.2011 entschiedenen Fall hatte ein Händler auf einem ersten Plakat verkündet, eine bestimmte, gegenüber dem durchgestrichenen früheren Preis günstigere Matratze könne nur bis zum 20.05.2010 erworben werden. Diese Befristung wurde später auf den 19.06.2010 verlängert.
Hierin sah das OLG Köln – wie erstinstanzlich auch das Landgericht (LG) Köln- eine wettbewerbswidrige Irreführung. Der Verbraucher sei über den Zeitraum des Angebots getäuscht worden, da er irrtümlich habe annehmen müssen, nur die erste kurze Frist für eine Kaufentscheidung zur Verfügung zu haben.
Entscheidend sei hierbei nicht, ob die Beklagte bereits im Zeitpunkt der ersten Plakatierung die Absicht gehabt habe, die Frist später zu verlängern, da es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) allein auf den objektiven Umstand der Irreführung ankomme und nicht auf subjektive Voraussetzungen.
Anmerkung: In der Entscheidung des BGH vom 18.09.2009, auf die das OLG Köln Bezug genommen hat, ging es um eine angekündigte Geschäftsaufgabe, die später nicht stattfand. Auch hier hatte der BGH eine Irreführung bejaht, unabhängig davon, ob der Werbende tatsächlich eine Aufgabeabsicht hatte oder nicht.
Quelle: olg-koeln.nrw.de (OLG Köln, Urteil vom 25.03.2011, Az.: 6 U 174/10),
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© IHK Koblenz
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
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