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Zum bevorstehenden Jahreswechsel weist die IHK darauf hin, dass die Frist zur Offenlegung des Jahresabschlusses 2010 für viele Unternehmen abläuft. Betroffen sind alle Gesellschaften, deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht.
Neben Kapitalgesellschaften sind auch große Personenhandelsgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person persönlich haftet (insbesondere die GmbH & Co. KG), Zweigniederlassungen bestimmter ausländischer Kapitalgesellschaften, große Einzelkaufleute, eingetragene Genossenschaften, Banken, Versicherungsunternehmen, große wirtschaftliche Vereine und große öffentlich-rechtliche Rechtsträger als Kaufleute offenlegungspflichtig. Zu beachten ist, dass das Gesetz zwar Erleichterungen für kleine Gesellschaften beinhaltet, die Veröffentlichungspflicht aber grundsätzlich für sämtliche eingetragenen Unternehmen gilt - auch für solche, die sich in Liquidation befinden oder einfach nur "ruhen".
Die Unterlagen müssen unverzüglich nach ihrer Vorlage an die Gesellschafter, spätestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag, beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers zur Offenlegung eingereicht werden.
Für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften gilt eine kürzere Einreichungsfrist von vier Monaten.
Achtung: Beim Verstoß gegen die Offenlegungsfristen sieht das Gesetz ein Ordnungsgeld von 2.500 bis 25.000 Euro vor. Das Verfahren wird von Amts wegen eingeleitet. Das Ordnungsgeldverfahren kann sowohl gegen die offenlegungspflichtige Gesellschaft selbst als auch gegen ihre Organmitglieder, also zum Beispiel gegen die Geschäftsführer einer GmbH, durchgeführt werden. Die Verfolgung des Verstoßes erfolgt zentral über das Bundesamt für Justiz auf Hinweis des Elektronischen Bundesanzeigers. Bereits mit der Androhung des Ordnungsgeldes fallen die Verfahrenskosten an. Wird die Offenlegungspflicht nicht innerhalb von sechs Wochen nach Androhung des Ordnungsgeldes erfüllt oder die Unterlassung mittels eines Einspruchs gerechtfertigt, setzt das Bundesamt für Justiz das Ordnungsgeld fest.
Informationen zum Verfahren der Offenlegung erhält man auf den Seiten des "Elektronischen Bundesanzeigers" https://www.ebundesanzeiger.de.
© IHK Koblenz
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
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