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WIDERRUFSRECHT; FERNABSATZRECHT

Fernabsatzvertrag trotz persönlichen Kontakts im Ladengeschäft (29.12.2011)

Ein Fernabsatzvertrag liegt trotz eines persönlichen Kontakts zwischen Verkäufer und Käufer dann vor, wenn zwischen Kontakt und Vertragsschluss ein erheblicher Zeitraum liegt und Angebot sowie Annahme durch Fernkommunikationsmittel erfolgen.

Die Kläger suchten das Ladengeschäft der Beklagten auf, um sich über einen Kaminofen zu informieren. Die Beklagte sandte den Klägern drei Wochen später ein Angebot per E-Mail zu, das diese ca. nach vier Wochen per E-Mail annahmen. Kurze Zeit darauf fochten sie den Vertrag wegen Fehlens wesentlicher Eigenschaften gemäß § 119 Abs. 2 BGB an und erklärten den Widerruf nach §§ 312d ff. BGB.

Die Beklagte war der Ansicht, ein Widerrufsrecht bestehe nicht, da es sich nicht um einen Fernabsatzvertrag gehandelt habe.

Das Amtsgericht gab der Klage statt. Es liege ein Fernabsatzvertrag vor, da Angebot und Annahme per E-Mail erfolgt seien und damit ein Fernkommunikationsmittel i. S. d. § 312b Abs. 1 BGB verwendet worden sei. Dem stehe nicht entgegen, dass die Kläger im Rahmen der Vertragsanbahnung das Ladengeschäft der Beklagten aufgesucht hätten. Maßgeblich sei, ob der Vertragsschluss unmittelbar anschließend an den persönlichen Kontakt erfolgt sei. Dies sei hier zu verneinen, da zwischen Abschluss des Vertrags und dem persönlichen Kontakt ein deutlicher Zeitabstand von ca. sechs Wochen gelegen habe.

AG Frankfurt a. M., Urteil v. 06.06.2011, Az. 31 C 2577/10 (17), rechtskräftig, K&R 2011, 747

Quelle: Wettbewerbszentrale

DOKUMENT-NR. 106045

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