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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN / BAGATELLVERSTOSS

Bestimmtheitsgebot – Unzulässige Angabe einer regelmäßigen Lieferfrist in AGB (24.01.2012)

Das OLG Frankfurt a. M. hat mit Beschluss vom 27.07.2011 (Az. 6 W 55/11) entschieden, dass die Formulierung „in der Regel“ bezüglich einer Lieferfrist nicht hinreichend bestimmt ist. Der Antragsgegner hatte in seinen AGB u. a. die Klausel „Die Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang.“ sowie die Klausel „Bei Lieferung ins Ausland werden die Versandkosten individuell vereinbart.“ verwendet.

Das OLG Frankfurt a. M. wertete die Klausel bezüglich der Lieferfrist als zu unbestimmt. Für Ausnahmefälle lasse die Klausel es vollkommen offen, wann eine Lieferung erfolge (ebenso KG Berlin, Urteil v. 03.04.2007, Az. 5 W 73/07). Somit sei sie nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam und wettbewerbswidrig (§ 4 Nr. 11 UWG). Die Klausel über die Auslandsversandkosten wertete das OLG Frankfurt a. M. als einen Bagatellverstoß. Es fehle an einer spürbaren Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen. Die Verpflichtungen aus der Preisangabenverordnung seien nur für im Inland ansässige Verbraucher anzuwenden. Die mögliche Konstellation, dass ein inländischer Verbraucher bei der Antragsgegnerin einen Versand an eine ausländische Adresse verlange, sei derart selten, dass der beanstandete Verstoß unterhalb der Bagatellgrenze anzusiedeln sei (vgl. zu dieser Thematik auch KG Berlin, Beschluss v. 13.04.2010, Az.: 5 W 62/10).

Quelle: Wettbewerbszentrale

DOKUMENT-NR. 106378

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