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FERNABSATZ

Streitwert von 15.000 Euro bei falscher Widerrufsbelehrung (01.02.2012)

Wie das OLG Frankfurt a. M. mit Beschluss vom 04.08.2011 (Az. 6 W 70/11) entschieden hat, ist bei der Klage eines Verbraucherschutzverbandes wegen einer unzureichenden Widerrufsbelehrung ein Streitwert von 15.000 Euro anzusetzen.

Ein Verbraucherschutzverband hatte die fehlerhafte Widerrufsbelehrung eines Online-Händlers beanstandet und den Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt. Der Online-Händler legte gegen den in der Antragsschrift zugrunde gelegten Streitwert i. H. v. 15.000 Euro Beschwerde ein. Das OLG Frankfurt a. M. hielt den Streitwert für angemessen. Zwar werde in solchen Fällen bei Unterlassungsansprüchen von Mitbewerbern regelmäßig ein geringer Streitwert angenommen (Beschluss v. 12.11.2009, Az. 6 W 164/09). Das Interesse von Verbraucherschutzverbänden an der gerichtlichen Durchsetzung von Informationspflichten zugunsten einer Vielzahl von Verbrauchern sei jedoch höher zu bemessen, weshalb der Streitwert nicht „übersetzt“ sei.

Quelle: Wettbewerbszentrale

DOKUMENT-NR. 106503

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