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URTEIL DES BUNDESGERICHTSHOFS

Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse bei Fernabsatzverträgen ausreichend oder nicht?

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 25. Januar 2012 - VIII ZR 95/11 - eine Entscheidung zu der Frage getroffen, dass für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei einem Fernabsatzgeschäft die Angabe einer Postfachadresse des Widerrufsadressaten ausreicht.

Aber Achtung: Gegenstand der Entscheidung war das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (2008) geltende Recht.

Mit der zum Juni 2011 vorgenommenen Änderung der BGB-Infoverordnung hat diese alte gesetzliche Regelung jedoch keinen Bestand mehr. Das Urteil ist somit für die aktuelle Rechtslage bedeutungslos.

Nach dem derzeit geltenden Recht muss die Widerrufsbelehrung die dem Verbraucher zustehenden Rechte deutlich machen. Hierzu gehört ganz allgemein der Hinweis, dass ein Widerrufsrecht besteht. Daneben erfolgt die Erläuterung, dass der Widerruf keiner Begründung bedarf und in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist erklärt werden kann. Zusätzlich ist nach den Gestaltungshinweisen zur neuen Musterwiderrufsbelehrung die Angabe der ladungsfähigen Anschrift desjenigen erforderlich, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist. Nicht zu vergessen ist der weitere Hinweis auf die Dauer und den Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung oder der Sache genügt.

Aus den aktuellen gesetzlichen Regelungen ergibt sich somit unmittelbar, dass in der Widerrufsbelehrung die ladungsfähige Anschrift zwingend anzugeben ist.

Fazit:

Die IHK warnt ausdrücklich davor, das Urteil bei der Gestaltung der aktuellen Widerrufsbelehrung zu berücksichtigen. Wer heute statt der ladungsfähigen Anschrift die Postfachadresse des Widerrufsadressaten angibt, riskiert eine Abmahnung.

DOKUMENT-NR. 106967

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