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PER-SE-VERBOTE; E-MAIL-WERBUNG

Belästigung – Haftung eines Unternehmens für beauftragte Personen

Ein Unternehmen haftet für Beauftragte, die nicht unmittelbar dem Unternehmen angehören, wenn sie derart in die Betriebsorganisation eingegliedert sind, dass das Unternehmen unmittelbar auf das Verhalten der Beauftragten einwirken kann.

Gegenstand des Verfahrens waren unverlangt versandte Werbe-E-Mails. Ein Reisevertriebsunternehmen (Beklagte zu 3) betrieb ein Internet-Reisevertriebsportal. Im Impressum der Seite waren das Unternehmen sowie der Domain-Inhaber (Beklagter zu 4), der nicht dem Reisevertriebsunternehmen angehörte, als Geschäftsführer aufgeführt. Das Unternehmen stand in einem Auftragsverhältnis zu einer Handelsvertreterin (Beklagte zu 2), der das Internetportal zur Verfügung gestellt wurde. Die Handelsvertreterin beauftragte ein Werbeunternehmen (Beklagter zu 1) mit der Versendung von Werbe-E-Mails. Der Empfänger erhielt zwei dieser E-Mails und klagte, weil er der Versendung nicht zugestimmt habe.

Das Oberlandesgericht sah in der Versendung der E-Mails einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG wegen unzumutbarer Belästigung durch unbestellte Werbung. Die Beklagten zu 3 und 4 müssten für die Handlungen der Handelsvertreterin haften. Die Beklagten zu 3 und 4 seien zwar keine Störer im Rechtssinn, aber Träger wettbewerbsrechtlicher Überwachungspflichten. Sie seien Teil des eingerichteten Internet-Reisevertriebs, weil ihnen Handlungen der Beklagten zu 2 unmittelbar zu Gute kämen.

Ein Unternehmen, das sich externer Beauftragter bediene, hafte auch für diese Personen, wenn diese in die Betriebsorganisation eingegliedert seien. Dies sei hier der Fall, weil die Beklagte zu 2 u. a. Geschäftsbezeichnungen und E-Mail-Adressen der Beklagten zu 3 und 4 nutze. Daher sei es der Beklagten zu 3 möglich und zumutbar gewesen, das Verhalten der Beklagten zu 2 zu kontrollieren. Hinzu komme, dass der Beklagten zu 4 die Beklagte zu 3 nach der ersten E-Mail auf den Vorfall hingewiesen habe und spätestens zu diesem Zeitpunkt ein Eingreifen möglich und erforderlich gewesen sei.

Quelle: Wettbewerbszentrale

DOKUMENT-NR. 87897

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