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IHK GEGEN NEUES GESETZ

Rundfunkgebührenpflicht für PCs

Keine Rundfunkgebühren auf unsere Computer!

Seit 1. Januar 2007 müssen Unternehmen für ihre internetfähigen Computer oder ihr UMTS-Handy Hörfunkgebühren bei der GEZ bezahlen, sofern sie noch kein Rundfunkgerät besitzen: pro Betrieb 5,52 Euro im Monat. Auf dieses Ergebnis haben sich die Ministerpräsidenten der Bundesländer am 8. Januar 2007 im Rahmen des
neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages (RfÄndStV) endgültig geeinigt.

Im Vorfeld hatte die IHK Koblenz gemeinsam mit weiteren IHKs und Wirtschaftsverbänden massiv gegen die ursprüngliche Regelung protestiert und eine Aussetzung dieser neuen Abgabe gefordert.

In der Augustausgabe des IHK-Journals wurde ausführlich über das Thema berichtet. Die Arbeitsgemeinschaft der rheinland-pfälzischen IHKs setzte sich für ein Moratorium ein - zuletzt mit einem Brief an den Ministerpräsidenten Kurt Beck. Zudem hat die IHK Koblenz Abgeordnete des rheinland-pfälzischen Landtags angeschrieben. Dies ist nicht ohne Wirkung geblieben, denn die große öffentliche Kritik hat dazu geführt, dass die schlimmsten Konsequenzen verhindert werden konnten und die Gebühr um rund 70 Prozent reduziert wurde.

Die jetzige Regelung ist immer noch konzeptionell verfehlt und belastet Unternehmer und zuhause arbeitende Selbstständige zusätzlich. Trotzdem ist das Ergebnis eine deutliche Verbesserung gegenüber der ursprünglich beschlossenen Regelung. Denn nach dem Gesetzeswortlaut wäre eigentlich eine Gebühr von 17,03 Euro pro Monat fällig gewesen. Zudem wird die Zweitgerätebefreiung sehr extensiv ausgelegt, so dass bereits ein gewerblich angemeldetes Autoradio die neue Gebühr aushebelt.

Erfreulich ist auch, dass die Länderchefs dafür plädierten, dass binnen eines Jahres eine generelle Neuordnung der Rundfunkgebühren beschlossen werde. Die IHK Koblenz hält eine Anknüpfung der Gebührenpflicht an die Bereithaltung von für überholt. Richtig wäre eine nutzerabhängige Gebühr. Weshalb soll beispielsweise ein Kleingewerbetreibender dreimal zu Kasse gebeten werden für sein privates TV und Radio, sein Autoradio und nun auch noch für den betrieblichen PC?

Die IHK Koblenz setzt sich nun dafür ein, dass so schnell wie möglich ein gerechtes System der Rundfunkfinanzierung gefunden und etabliert wird.

Die Neuregelung ist eine zusätzliche Belastung - vor allem für diejenigen Betriebe, die bislang kein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät vorgehalten und somit auch noch keine Rundfunkgebühr gezahlt haben.

Von der Neuregelung betroffene Geräte
Als neuartige Rundfunkgeräte gelten Geräte, die Rundfunk (Fernsehen oder Hörfunk) nicht über herkömmliche Übertragungswege, sondern nur über das Internet empfangen können. Dazu zählen vor allem:

  • internetfähige PC,
  • Laptops
  • UMTS-fähige Mobiltelefone und PDAs.

Die potenzielle Möglichkeit zum Internetzugang ist ausreichend. Die Gebührenpflicht fällt auch dann an, wenn das internetfähige Gerät nicht zum Empfang von Rundfunkdarbietungen genutzt wird und kein Anschluss an das Internet besteht.

5,52 Euro für ein neuartiges Gerät pro Betriebsstätte
Für diese Geräte ist monatlich die Grundgebühr in Höhe von 5,52 Euro an die GEZ abzuführen. Diese Gebühr fällt maximal einmal pro Betriebsgrundstück an, unabhängig von der Anzahl der dort vorgehaltenen internetfähigen Geräte (sogenannte Zweitgerätebefreiung). Für internetfähige Geräte auf separaten Betriebsgrundstücken und in Filialen gilt die Zweitgerätebefreiung nicht. Für diese Geräte ist je Betriebsgrundstück extra eine Gebühr zu entrichten.

Wenn bereits mindestens ein Radio oder Fernsehgerät auf dem Betriebsgrundstück angemeldet ist oder dem Betriebsgrundstück zumindest ein Autoradio zuzuordnen ist, entstehen keine zusätzlichen Gebühren durch internetfähige Geräte.

Für die Betriebe besteht die Pflicht zur selbstständigen Anmeldung, soweit neue Gebührenpflichten entstehen (www.gez.de).

Wir haben für Sie alle wichtigen Informationen zum Thema zusammengestellt:

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