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Markenrecht
(PDF, 50 KB) (Dokument-Nr.: 6318)
Externe Links
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Deutsches Patent- und Markenamt (Link: http://www.dpma.de)
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DENIC Domainverwaltung (Link: http://www.denic.de)
Wie eine Firma gegründet wird, regelt das Handelsgesetzbuch (HGB) für alle Rechtsformen nach gleichen Prinzipien im § 18 Handelsgesetzbuch. Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.
Herkömmlicherweise kann der bürgerliche personenstandsrechtliche Name des Kaufmanns Kennzeichnungsfunktion übernehmen. Aber auch Sachangaben oder reine Phantasiebezeichnungen sind bei der Firmenbildung verwendbar. Auch gemischte Firmen bestehend aus Namen, Sach- und Phantasiebezeichnungen sind zulässig.
Jede im Handelsregister eingetragene Firma muss einen Rechtsformzusatz enthalten, der die Haftungsverhältnisse des Unternehmens erkennen lässt.
Sachfirma
In der Sachfirma wird die Branche oder der Tätigkeitsbereich des Unternehmens durch Gattungsbegriffe wiedergegeben, z. B. "Immobilien KG" oder "Gesellschaft für EDV-Beratung mbH". Eine solche Firma allein würde die Anforderungen des Handelsgesetzbuches an eine zulässige Firmierung jedoch nicht erfüllen. Es fehlt ein individualisierender Zusatz. Die Unterscheidungskraft kann durch Hinzufügen einer Buchstabenkombination "XYZ Immobilien KG" oder eines Phantasiezusatzes "WBF Gesellschaft für ... mbH" erreicht werden.
Personenfirma
Die Firma eines Unternehmens kann mit dem Familiennamen des Inhabers "Josef Müller GmbH" bzw. eines oder mehrerer Gesellschafter "Müller & Meyer oHG" gebildet werden. Die Hinzunahme des Vornamens ist nicht erforderlich.
Phantasiefirma
Eine Phantasiefirma kann durch aussprechbare Worte wie z. B. "PHÖNIX AG" oder "AVALON e. Kfr." gebildet werden. Aber auch unaussprechbare Buchstabenfolgen können die Kennzeichnungsfunktion erfüllen und sind als Firma, z. B. "ABC oHG", geeignet. Falls ein Unternehmen beabsichtigt, eine Buchstabenkombination oder ein Phantasiewort als Firmenbestandteil zu verwenden oder einen ausschließlich aus mehreren Buchstaben oder einem Phantasiewort bestehenden Firmennamen (z. B. "XYZ-GmbH" "Phönix e. K.") zu wählen, sollte es bedenken, dass regional und erst recht bundesweit eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass bereits ein Unternehmen diesen Namen führt oder eine eingetragene Marke existiert. Damit besteht die Gefahr, dass bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Namensrechte Dritter verletzt werden und das Unternehmen Gefahr läuft, seinen Namen ändern zu müssen. Deshalb ist es notwendig, im Vorfeld der Handelsregistereintragung sorgfältig zu recherchieren, ob gleiche oder ähnliche Bezeichnungen durch Dritte geführt werden.
Die Recherche müsste sich zumindest bundesweit auf Handelsregistereintragungen, auf das Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt sowie auf das Internet (auch Domains können Namensschutz genießen) erstrecken. Dabei wird nicht übersehen, dass es auch dann keine Gewähr dafür gibt, dass man nicht mit Rechten Dritter kollidiert. Oft werden durch Unternehmen Geschäftsbezeichnungen verwendet, die nicht registriert sind, aber dennoch Schutz genießen können.