Externe Links
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Handelsgesetzbuch (Link: http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/index.html)
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Die Kommanditgesellschaft dient einer gewissen Haftungsbeschränkung im Vergleich zur offenen Handelsgesellschaft.
Sie hat mindestens einen voll haftenden Gesellschafter (Komplementär) und mindestens einen Kommanditisten, der nur mit seiner Einlage haftet. Lediglich die Komplementäre sind zur Geschäftsführung berechtigt. Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen.
© IHK Koblenz
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
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