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Die EU 3821/85 regelt Artikel 15, Abs. (7) a) und b) den Zeitraum hinsichtlich der Mitführverpflichtung betr. Schaublättern etc.
Mit 1. Januar 2008 wurde der Mitführzeitraum auf den laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Kalendertage ausgedehnt (bisherige Regelungen: laufende Woche und vorhergehende 15 Kalendertage).
Dies bedeutet:
Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem analogen/digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:
Analoges Kontrollgerät
Digitales Kontrollgerät
Grundsätzlich muss oben erwähnter Zeitraum immer durch Aufzeichnungen abgedeckt sein; zum Nachweis der Fälle von Urlaub/ Krankenstand/ Lenken eines Fahrzeuges, welches nicht in den Anwendungsbereich der EU VO 561/2006 fällt, ist das EU-Formblatt hinsichtlich „Lenkfreier Tage” zur Abdeckung der Mitführverpflichtung zu verwenden!
© IHK Koblenz
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
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