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INFORMATIONEN FÜR FAHRER

Mitführpflicht von Tachoscheiben

Die EU 3821/85 regelt Artikel 15, Abs. (7) a) und b) den Zeitraum hinsichtlich der Mitführverpflichtung betr. Schaublättern etc.

Mit 1. Januar 2008 wurde der Mitführzeitraum auf den laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Kalendertage ausgedehnt (bisherige Regelungen: laufende Woche und vorhergehende 15 Kalendertage).

Dies bedeutet:

Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem analogen/digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:

Analoges Kontrollgerät

  • Schaublätter des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Kalendertage,
  • die Fahrkarte, falls er Inhaber einer solchen Karte ist,
  • alle während des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Kalendertage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und die gemäß Verordnung 3821/85 sowie VO 561/2006 (Verlust/Diebstahl/Defekt der Fahrerkarte) vorgeschriebenen Ausdrucke.

Digitales Kontrollgerät

  • Die Fahrerkarte,
  • alle während des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Kalendertage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und die gemäß Verordnung 3821/85 sowie VO 561/2006 (Verlust/Diebstahl/Defekt der Fahrerkarte) vorgeschriebenen Ausdrucke,
  • die Schaublätter für oben genannten Zeitraum, falls er in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt hat, das mit einem analogen Gerät ausgerüstet ist.

Grundsätzlich muss oben erwähnter Zeitraum immer durch Aufzeichnungen abgedeckt sein; zum Nachweis der Fälle von Urlaub/ Krankenstand/ Lenken eines Fahrzeuges, welches nicht in den Anwendungsbereich der EU VO 561/2006 fällt, ist das EU-Formblatt hinsichtlich „Lenkfreier Tage” zur Abdeckung der Mitführverpflichtung zu verwenden!

DOKUMENT-NR. 3523

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