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WAS SICH AB HERBST 2011 ÄNDERT
ACHTUNG: Änderungen beim Gründungszuschuss seit dem 28.12.2011 in Kraft
Seit dem 28.12.2011 gelten die Neuregelungen bei der Förderung von Existenzgründungen.
Mit dem Gründungszuschuss wird Personen, die Anspruch auf Arbeitslosengeldes (ALG I) haben, für die erste Zeit der Selbstständigkeit eine Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt. In der ersten Förderphase – jetzt sechs Monate – können Gründer einen Zuschuss in Höhe des ALG I zuzüglich 300 Euro monatlich erhalten. In einer zweiten Phase – jetzt neun Monate – ist auf Antrag noch die Pauschale von 300 Euro möglich.
Für den Erhalt des Gründungszuschusses müssen Existenzgründer den Agenturen für Arbeit u. a. ein von einer fachkundigen Stelle auf Tragfähigkeit überprüftes Geschäftskonzept vorlegen. Hierfür können sich Gründer an ihre IHK wenden.
Was ändert sich ab dem 28.12.2011?
Erstens: Der Rechtsanspruch auf den Gründungszuschuss entfällt. Die Förderung wird zu einer Ermessensleistung. Somit erhalten die Arbeitsagenturen einen größeren Spielraum für ihre Beurteilung.
Zweitens: Künftig können Existenzgründer nur noch für sechs Monate die volle Förderung erhalten – Zuschuss in Höhe des Arbeitslosengelds (ALG I) zuzüglich einer 300-Euro-Pauschale für die Sozialversicherung. Derzeit beträgt diese erste Förderphase noch neun Monate. Im Gegenzug dazu verlängert sich die zweite Förderphase, in der noch die 300-Euro-Pauschale gewährt werden kann, von sechs auf neun Monate.
Drittens: Sie müssen sich frühzeitiger auf Ihre Existenzgründung vorbereiten, wenn Sie den Gründungszuschuss erhalten wollen. Ab Herbst müssen Sie spätestens 150 Tage vor Auslaufen Ihres ALG-I-Anspruchs einen Antrag stellen, bislang waren es 90 Tage. Achtung: Die Arbeitsagenturen rechnen in Tagen, nicht in Monaten!
Was bedeutet „Ermessensleistung“?
Ermessen bedeutet, dass die Agenturen für Arbeit künftig beim Gründungszuschuss einen größeren Gestaltungsspielraum haben. Ist der arbeitslose Antragsteller wirklich für die Selbstständigkeit geeignet? Gibt es eventuell ein passgenaues Angebot zur abhängigen Beschäftigung? Solche Fragen werden neben dem Votum der fachkundigen Stelle zum Geschäftskonzept in den Gesprächen mit den Sachbearbeitern der Agenturen eine größere Rolle spielen. Ähnlich wie in einem Vorstellungsgespräch wird es darauf ankommen, sein Gegenüber von sich und seinen Plänen zu überzeugen.
Ist das nicht Willkür?
Nein. Hinter der Entscheidung müssen immer sachliche Gründe stehen, die dem Antragsteller auch mitgeteilt werden. Wichtig ist auch, dass ein Antrag auf Gründungszuschuss nicht wegen leerer Kassen abgelehnt werden kann.
Ist ein Einspruch möglich?
Ja. Wird Ihr Antrag abgelehnt, können Sie bei den Agenturen für Arbeit kostenlos Widerspruch einlegen.
Bitte beachten Sie:
Der Gründungszuschuss ersetzt keine pfiffige Idee und kein durchdachtes Geschäftskonzept. Die Förderung ist lediglich eine Hilfe für eine begrenzte Zeit. Ob sich Ihr Unternehmen am Markt etabliert, hängt nicht vom Gründungszuschuss ab, sondern von Ihrer Geschäftsidee und Ihrem unternehmerischen Geschick. Informieren Sie sich bei ihrer IHK und lassen Sie sich zu Ihrem Geschäftskonzept beraten.
Weitere Informationen zur Beantragung des Gründungszuschusses finden Sie hier.
DOKUMENT-NR. 104518
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